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   BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19   

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https://dejure.org/2019,17674
BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19 (https://dejure.org/2019,17674)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - 1 StR 79/19 (https://dejure.org/2019,17674)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 (https://dejure.org/2019,17674)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Erforderliche Darstellung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im Urteil (erforderliche Darstellung bei DNA-Vergleichsgutachten: zusätzliche Anforderungen bei Mischspuren); gefährliche Körperverletzung (Begriff des hinterlistigen Angriffs: planvolles Verdecken ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 261 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. erpresserischen Menschenraubs; Anforderungen an die Darstellung einer gesicherten DNA-Spur in dem Gutachten eines Sachverständigen

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. erpresserischen Menschenraubs; Anforderungen an die Darstellung einer gesicherten DNA-...

  • rewis.io

    Auswertung molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei Vorliegen von Mischspuren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 4
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen u.a. erpresserischen Menschenraubs; Anforderungen an die Darstellung einer gesicherten DNA-Spur in dem Gutachten eines Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der hinterlistige Überfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Molekulargenetische Vergleichsgutachten - und ihre Darstellung im Strafurteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 410/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen bei

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).

    Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde, wie es etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

    Diese Vereinfachung gilt demnach aber nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 564/18

    Erforderliche Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten im Urteil

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).

    Bei Mischspuren können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls strengere Anforderungen gelten (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 9 mwN), auch in Bezug auf die Vergleichspopulation.

  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 572/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: molekulargenetische

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).

    Regelmäßig wird sich die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 439/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Gegebenenfalls ist es notwendig, ergänzende molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 479).
  • BGH, 06.02.2019 - 1 StR 499/18

    Molekulargenetische Vergleichsuntersuchung (Darstellungsanforderungen im Urteil)

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Diese Vereinfachung gilt demnach aber nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 270/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Jedoch muss es in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, juris Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 - 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN).
  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 46/12

    Beweiswürdigung (Mitteilung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens im

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, NStZ 2013, 177, 178).
  • BGH, 15.09.2010 - 5 StR 345/10

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Wiedergabe nicht allgemein anerkannter

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 1 StR 79/19
    Liegt dem Gutachten ein standardisiertes Verfahren zugrunde, wie es etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).
  • BGH, 20.11.2019 - 4 StR 318/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darstellung der Ergebnisse

    Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19, Rn. 5; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; jeweils mwN).

    Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19, Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18, Rn. 8 f.; vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; jeweils mwN).

    Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19, Rn. 6; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, Rn. 13; jeweils mwN; Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447).

  • BGH, 19.12.2019 - 4 StR 496/19

    Urteilsgründe (Darlegung wesentlicher Anknüpfungstatsachen aus Gutachten eines

    b) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 5; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294).

    Bei Mischspuren, d. h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehreren Personen stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 8 ff.; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428).

    Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16 Rn. 13; vgl. auch Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447).

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 8 f.; vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; jeweils mwN).
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 28/20

    Beweiswürdigung des Tatgerichts (erforderliche Darlegungen bei Anschluss an ein

    a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 496/19 Rn. 4; vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 7).
  • BayObLG, 21.11.2022 - 201 ObOWi 1291/22

    Anforderungen an freisprechendes Urteil bei Abweichung von Bedienungsanleitung

    a) Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 02.04.2020 - 1 StR 28/20; 23.01.2020 - 3 StR 433/19; 22.05.2019 - 1 StR 79/19 und 24.01.2019 - 1 StR 564/18, jew. bei juris).
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