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   BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92   

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BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92 (https://dejure.org/1993,1880)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1993 - 1 StR 808/92 (https://dejure.org/1993,1880)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 (https://dejure.org/1993,1880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung - Reisespesen - Ausland - Grenzübertritt - Mittäter - Betäubungsmittel - Transport - Dritter - Tatbeitrag - Vorbereitende Handlung - Tatmodalitäten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme an unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Einziehung von Reisespesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 340
  • StV 1994, 22
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.1988 - 1 StR 614/87

    Mittäterschaft an der Einfuhr von Haschisch wegen Beteiligung an der Finanzierung

    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92
    Dieser kann auch im Bereich des vorbereitenden Handelns liegen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92
    Die weite Fassung des Gesetzes, das auch die Tatvorbereitung einbezieht, zeigt, daß nach dem Zweck der Vorschrift nicht nur das der Einziehung unterliegen soll, was zur eigentlichen Tatbegehung gebraucht wird oder bestimmt ist, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (vgl. auch BGH NJW 1952, 892; BGHSt 8, 205, 212; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 74 Rdn. 12).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Hierunter fallen nicht nur solche Gegenstände, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden oder dazu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt erst ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (s. BGH, Urteil vom 20. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 08.12.2004 - 2 StR 362/04

    Einziehung (Tatmittel)

    Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    dd) Nur vereinzelt hat der Bundesgerichtshof in - hier einschlägigen - Kurierfällen allein aufgrund der Art sowie der Menge und der Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts in die den Tatgerichten zugewiesene Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des nicht mehr gerechten Schuldausgleichs eingegriffen, sei es, dass die Strafe unvertretbar milde war (BGH, Urteile vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93 Rn. 3, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25 und vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 Rn. 4; siehe aber auch, BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 Rn. 3, 15) oder unvertretbar hoch (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 Rn. 13; siehe aber auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 3, 8).
  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

    Der festgestellte Sachverhalt ist mit der Geldübergabe an einen Drogenkurier zur Finanzierung der Kurierfahrt und der damit verbundenen Aufenthalte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06; a. A. zu Reisespesen aber: BGH, Beschluss vom 20. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3) nicht vergleichbar.
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    Denn nach der Rechtsprechung sind Spesengelder, also Beträge, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person - namentlich einem Hintermann oder Haupttäter - mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10, juris; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 4; vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; vgl. aber auch Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 63).
  • LG Marburg, 22.10.2007 - 4 Qs 54/07

    Strafbarkeit der Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet

    Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung, als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen daher gleichwohl der Einziehung (vgl. BGH, NStZ 1993, 340).
  • BGH, 09.07.2002 - 3 StR 165/02

    Totschlag - Gefährliche Körperverletzung - Tateinheit - Versuch - Einziehung

    Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge zwar nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW 1952, 892 Ls.; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 23.07.2002 - 3 StR 240/02

    Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Kuriersspesen); Anordnung des Verfalls

    Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Damit hat der PKW die Durchführung der Tat wesentlich erleichtert, weil auf den abseits liegenden Parkplätzen die Gefahr der Störung und Entdeckung stark verringert war, so daß er der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen kann (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4 m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02

    Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der

    Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW 1952, 892; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
  • BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23

    Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung von "Spesen"

  • BGH, 15.04.2003 - 3 StR 100/03

    Verfall einer Vergütung für Fahrerdienste

  • BGH, 12.03.2002 - 1 StR 7/02

    Einziehung; Anordnung des Verfalls

  • BGH, 24.09.2002 - 3 StR 313/02

    Verfall - Anordnung - Einziehung - Ersetzen - Geldbetrag

  • BGH, 02.07.1993 - 2 StR 292/93

    Voraussetzungen der Anordnung eines Verfalls von Bargeld

  • BGH, 13.06.1995 - 1 StR 284/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Kaufgeld - Einziehung

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