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   BGH, 25.04.2001 - 1 StR 82/01   

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https://dejure.org/2001,8153
BGH, 25.04.2001 - 1 StR 82/01 (https://dejure.org/2001,8153)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2001 - 1 StR 82/01 (https://dejure.org/2001,8153)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01 (https://dejure.org/2001,8153)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Annahme eines Betruges aufgrund der Erwirkung zweier Pfändungsbeschlüsse und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben eines früheren Geschäftspartners durch einen ausgehändigten Vollstreckungstitel

  • Judicialis

    StGB § 263; ; ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Täuschung durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 30.08.1991 - 2 Ws 317/91
    Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 1 StR 82/01
    263 StGB bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täuschungshandlung durch - den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    c) Der Senat weicht damit nicht gemäß § 132 Abs. 2 GVG von dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 25. April 2001 ab (1 StR 82/01, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 19).

    Erlässt er den beantragten Bescheid, so geschieht dies in der Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers gemäß der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Verpflichtung der Wahrheit entsprechen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 4 StR 491/11, NStZ 2012, 322, 323; Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257, 260 f. (zum vor 1977 geltenden Zivilprozessrecht); offen gelassen im Beschluss vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01, BGHR § 263 Abs. 1 StGB Täuschung 19; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 111, 112; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, 2000, S. 183; aA LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263, Rn. 90; MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263, Rn. 129; Kretschmer GA 2004, 458, 470).

  • BGH, 20.12.2011 - 4 StR 491/11

    Betrug im automatisierten Mahnverfahren (Erwirkung von Mahnbescheiden und von

    Erlässt er den beantragten Bescheid, geschieht dies daher regelmäßig in der allgemeinen - nicht notwendig fallbezogen aktualisierten - Vorstellung, dass die nach dem Verfahrensrecht ungeprüft zu übernehmenden tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers pflichtgemäß aufgestellt wurden und wahr sind (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71, BGHSt 24, 257, 260 f.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01, BGHR § 263 Abs. 1 StGB Täuschung 19; OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2011 - 31 Ss 29/11, BeckRS 2011, 25862; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 1991 - 2 Ws 317/91, NStZ 1991, 586; mit abweichender Begründung aber im Ergebnis ebenso NK-StGB/Kindhäuser 3. Aufl., § 263 Rn. 192; Kindhäuser, Strafrecht BT 11, 6.
  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 497/15

    Betrug durch Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    In dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 1. November 2012 ist dem Grunde nach auch eine Vermögensverfügung des Vollstreckungsgerichts zum Nachteil der M. GmbH im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu sehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 19 und vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68, 72 f.), weil dem Drittschuldner die Zahlung an den Vollstreckungsschuldner untersagt (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), letzterem die Verfügungsbefugnis über die gepfändete Forderung entzogen (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dem Vollstreckungsgläubiger das Recht verliehen wird, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen (§ 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO).
  • KG, 02.02.2009 - 1 Ss 4/09

    Rechtsanwalt von Gravenreuth muss in Haft

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs Beschluss vom 25. April 2001 - 1 StR 82/01 - folgt, dass in der vorliegenden Konstellation, in der mittels Täuschung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt wird, mit Blick auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung ein vollendeter Betrug gegeben ist, sofern - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des Tatbestands vorliegen.
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