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   BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93   

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https://dejure.org/1994,3610
BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93 (https://dejure.org/1994,3610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines Verstoßes gegen § 275 StPO - Unvollständige Zustellung des Urteils - Unterlassen der Verhinderung einer Falschaussage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 275, § 338 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 20
  • StV 1995, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Allein daraus, daß die Angeklagten nicht im Hinblick auf eine sie begünstigende Falschaussage ihr zulässiges Verteidigungsverhalten geändert haben, ergibt sich derartiges jedoch nicht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12 jew. m.w. Nachw.).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein (BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 1994, 196 m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Feststellungen getroffen sind, die das Verhalten des Angeklagten nicht allein auf die Furcht vor Bestrafung zurückführen, sondern als Ausdruck besonderer Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit kennzeichnen ließen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH in StV 1995, 297; BGH Beschluss v. 29.5.1981 - 2 StR 191/81, zit. nach juris; Theune in LK StGB, 12. Aufl., Rn. 210 zu § 46; Fischer StGB, 57. Aufl., Rn 53 zu § 46).

    Auch die Kenntnis von einem besonderen Umfang der Konsequenzen einer Falschaussage für den Zeugen, hier wegen der erfolgten Vereidigung, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH in StV 1995, 297).

  • BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19

    Strafzumessung (straferhöhende Berücksichtigung des Duldens einer falschen

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom 4. August 1992 - 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93, StV 1995, 297).
  • BGH, 22.06.1999 - 1 StR 238/99

    Strafschärfung infolge Verteidigungsverhaltens; Untersuchungshaft;

    An sich zulässiges Verteidigungsverhalten kann auch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich hieraus für andere erheblich nachteilige Folgen ergeben (für eine allerdings anders gelagerte Fallgestaltung im Ergebnis ebenso BGH StV 1995, 297).
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