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   BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82   

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https://dejure.org/1983,2133
BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82 (https://dejure.org/1983,2133)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1983 - 1 StR 846/82 (https://dejure.org/1983,2133)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1983 - 1 StR 846/82 (https://dejure.org/1983,2133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 325
  • StV 1983, 232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Pur diese Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (BGHSt 1, 269), so daß ein V-Mann nicht ohne weiteres aus den Gründen des § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben darf (BGH NStZ 1982, 127).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Die Rüge wäre auch unbegründet, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Die Rüge wäre auch unbegründet, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333).
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80

    Einführung von Angaben eines polizeilichen V-Mannes

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 332/81

    Einsatz anonymer Gewährsleute zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 21.10.1981 - 2 StR 294/81

    Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen (untaugliches

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Pur diese Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (BGHSt 1, 269), so daß ein V-Mann nicht ohne weiteres aus den Gründen des § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben darf (BGH NStZ 1982, 127).
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

    Auszug aus BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82
    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • RG, 28.06.1927 - I 587/27

    1. Wird bei einer nach § 266 Abs. 2 StPO. unzulässigen Aburteilung durch die

  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Im Hinblick auf die veränderten Kriminalitätsstrukturen und der durch sie bewirkten erheblichen Erschwerung der Verbrechensaufklärung besteht in der neueren Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, daß die Bekämpfung der geschilderten Formen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert (BGH NStZ 1982, 40; 1983, 325, 326).
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85

    Rechtliche Folgen eines Ausbleibens der Anordnung einer Verlesung einer

    Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Soweit die Rüge die kommissarische Vernehmung des Zeugen K. betrifft, greift sie schon deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung dieser Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333 f.; BGH NStZ 1983, 325, 326).
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