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   BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92   

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https://dejure.org/1993,10123
BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92 (https://dejure.org/1993,10123)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1993 - 1 StR 862/92 (https://dejure.org/1993,10123)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1993 - 1 StR 862/92 (https://dejure.org/1993,10123)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zusätzliche Minderung des Strafrahmens bei einem minder schweren Fall der Vergewaltigung - Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Begründungspflicht für die Möglichkeit eine Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88

    Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der Urteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8; ebenso Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
    Dies bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die auf der Einbeziehung beruhende Erhöhung der Freiheitsstrafe dazu führt, daß diese nicht mehr oder nur unter rechtlich erschwerten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
    Dies bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die auf der Einbeziehung beruhende Erhöhung der Freiheitsstrafe dazu führt, daß diese nicht mehr oder nur unter rechtlich erschwerten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. etwa BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 4 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
    Ein revisibler Rechtsfehler läge nur vor, wenn die maßgeblichen Erwägungen rechtlich anerkannten Strafzumessungsgrundsätzen zuwiderlaufen würden, in sich widersprüchlich oder in dem Sinne lückenhaft wären, daß naheliegende, sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden wären (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).
  • BGH, 09.01.1957 - 4 StR 521/56
    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der Urteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8; ebenso Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Wie sogar das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Schweigen verneint werden kann (BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 862/92 - m.w.N.), so ist bei fehlenden oder nicht vollständigen Darlegungen zu den Voraussetzungen einer in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung grundsätzlich davon auszugehen, daß dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu den Vorverurteilungen und zu deren Vollstreckung nicht zugänglich waren, und daß das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlußverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97 -).
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