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   BGH, 25.03.1997 - 1 StR 93/97   

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https://dejure.org/1997,7448
BGH, 25.03.1997 - 1 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,7448)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1997 - 1 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,7448)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,7448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Angeklagten - Absehen von der Aufhebung des Schuldspruchs und der Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 678/93

    Sexuelle Nötigung - Fortgesetzte Handlung - Einzelakt - Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - 1 StR 93/97
    Deshalb sieht der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin - von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. BGH Beschl. vom 25. Januar 1994 - 5 StR 678/93 und vom 18. Mai 1994 - 5 StR 252/94).
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 252/94

    Revision - Schuldspruch - Fortsetzungszusammenhang

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - 1 StR 93/97
    Deshalb sieht der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin - von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. BGH Beschl. vom 25. Januar 1994 - 5 StR 678/93 und vom 18. Mai 1994 - 5 StR 252/94).
  • BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00

    Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage

    Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragsteller sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.
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