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   LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12, 1 StVK 37/2012   

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https://dejure.org/2012,62944
LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12, 1 StVK 37/2012 (https://dejure.org/2012,62944)
LG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 1 StVK 37/12, 1 StVK 37/2012 (https://dejure.org/2012,62944)
LG Bamberg, Entscheidung vom 22. März 2012 - 1 StVK 37/12, 1 StVK 37/2012 (https://dejure.org/2012,62944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Bereitstellung von durch einen Untersuchungsgefangenen beantragtes Taschengeld erst mit Wirkung zum jeweiligen Folgemonat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88

    Taschengeld; Gefangener; Betrag

    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung dass der Zweck des Taschengeldes darin liegt, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu gewähren ( Laubenthal Strafvollzug 5. Aufl. Rn. 460), die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz NStZ 1988, 576; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.1995 - 1 Vollz (Ws) 117/95, juris; Arloth a.a.O. § 46 Rn. 1; Laubenthal in Schind/Böhm/Jehle StVollzG 4. Aufl. § 46 Rn. 1), indem der Gefangene in gewissem Rahmen die eigene Bedarfsdeckung frei gestalten kann ( Däubler/Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl. § 46 Rn. 2).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286, 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576).

  • BGH, 06.11.1996 - 5 AR Vollz 43/95

    Zur Frage, ob nicht verbrauchtes Taschengeld des Strafgefangenen auf das

    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286, 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576).

    Die Annahme des Kammergericht, dass die hierdurch entstehenden "Härten für den Gefangenen" durch die entsprechende Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BGH zum nicht verbrauchten Taschengeld (NStZ 1997, 205 [zur Möglichkeit des Ansparens von Taschengeld ohne Verrechnung auf einen späteren Bedarf]) unschwer vermeiden könne, trifft nur insoweit zu, als dem Gefangenen am Ende seiner Strafhaft kein Gesamtvermögensverlust entsteht.

  • KG, 16.04.1999 - 5 Ws 108/99
    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286, 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576).

    Daher bestehen schon im Ansatz Bedenken gegen die Argumentation des Kammergerichts in der Entscheidung vom 16.4.1999 (NStZ-RR 1999, 286, 287), wonach vom sozialrechtlich Grundsatz, dass für die abschnittsweisen Berechnung von Einkommen das Zuflussprinzip gilt, mit Blick etwa auf die einkommenssteuerliche Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 S. 2 EStG auch bei der Frage abgewichen werden könne, ob ein im Bedarfszeitraum bereits begründetes, aber noch nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt eines Gefangenen den Bedarf entfallen ließe.

  • OLG Hamm, 18.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 117/95
    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung dass der Zweck des Taschengeldes darin liegt, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu gewähren ( Laubenthal Strafvollzug 5. Aufl. Rn. 460), die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz NStZ 1988, 576; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.1995 - 1 Vollz (Ws) 117/95, juris; Arloth a.a.O. § 46 Rn. 1; Laubenthal in Schind/Böhm/Jehle StVollzG 4. Aufl. § 46 Rn. 1), indem der Gefangene in gewissem Rahmen die eigene Bedarfsdeckung frei gestalten kann ( Däubler/Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl. § 46 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06

    Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld

    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt (NStZ-RR 2007, 62) zunächst ausgeführt, dass der Antrag (auf Taschengeld) noch während des fraglichen Monats zu stellen sei, da für zurückliegende Monate wie im Unterhalts- und Sozialrecht keine Leistungen gewährt werden könne, so dass die Praxis der Justizvollzugsanstalt, Gefangene darauf zu verweisen, Anträge auf Gewährung von Taschengeld erst nach Ablauf des Monats zu stellen, vom Ansatz unzutreffend sei.
  • OLG Jena, 23.04.2003 - VAs 4/03
    Auszug aus LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12
    Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bedarf es auch keines Rückgriffs auf einen - neben dem gesetzlich normierten Taschengeldanspruch bestehenden - nur aus dem allgemeinen Grundsatz der staatlichen Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch des bedürftigen Gefangenen auf die Bereitstellung der speziell für die zum Erwerb der Artikel zur Körperpflege erforderlichen Mittel beim Einkauf (so OLG Dresden bei Matzke NStZ 2004, 609; Arloth a.a.O. § 22 Rn. 1).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris).
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