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   LG Dessau-Roßlau, 02.05.2012 - 1 T 116/12   

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https://dejure.org/2012,53656
LG Dessau-Roßlau, 02.05.2012 - 1 T 116/12 (https://dejure.org/2012,53656)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 02.05.2012 - 1 T 116/12 (https://dejure.org/2012,53656)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 1 T 116/12 (https://dejure.org/2012,53656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 InsO, § 21 Abs 2 S 1 Nr 1a InsO, § 22a Abs 2 InsO
    Insolvenzverfahrensrecht: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags eines Gläubigers auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gläubiger haben die (Nicht)-Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses klaglos hinzunehmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 02.05.2012 - 1 T 116/12
    Unabhängig davon, ob man den allgemeinen Justizgewährungsanspruch im Zivilverfahren aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 103 Abs. 1 GG oder aus sonstigen Erwägungen ableitet, richtet sich dieser verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch nur auf den Erst zugang zu Gericht; die Verfassung gewährt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (BVerfG, NJW 2003, 1924).

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer gerichtlichen Prüfung (hier der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 2 InsO) bleiben soll, oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen diese angerufen werden können (BVerfG, NJW 2003, 1924).

    Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Überprüfung durch den iudex a quo durchaus verfassungsrechtlich ausreichend sein könne und nicht zwingend eine Rechtsschutzmöglichkeit zu einem anderen oder gar einem höheren Gericht eingeräumt werden müsse, wenn der Gesetzgeber hiervon aufgrund einer Abwägung der verschiedenen (hier multipolaren) Interessen der Verfahrensbeteiligten Abstand genommen hat (BVerfG, NJW 2003, 1924, 1927).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 02.05.2012 - 1 T 116/12
    Auch der BGH folgt dieser Rechtsansicht, etwa in seinem Beschluss vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02 - (NZI 2004, 40), mit dem er eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO), unter Verweis auf § 6 Abs. 1 InsO für nicht statthaft gehalten hat.

    Ausdrücklich hält der IX. Senat des BGH fest, eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz sei angesichts der in § 305 Abs. 3 InsO vorgesehenen Prüfung der Vollständigkeit der vom Gesetz bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterlagen durch das Insolvenzgericht von Verfassungs wegen - auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten - nicht geboten (BGH, NZI 2004, 40, 41).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 02.05.2012 - 1 T 116/12
    Sie meint aber, insoweit Bezug nehmend auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - (NJW 2006, 2613), die sofortige Beschwerde sei "im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig".

    Keine andere Bewertung gebietet die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - (NJW 2006, 2613).

  • LG Kleve, 04.04.2013 - 4 T 32/13

    Insolvenz; Insolvenzeröffnungsverfahren; vorläufiger Gläubigerausschuss;

    Nach dem Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO, der angemessenen Rechtsschutz gewährleisten soll, ohne den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu beeinträchtigen, beschränkt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle und zugunsten der in den betreffenden Vorschriften jeweils bezeichneten Beteiligten (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: 1 T 116/12, zitiert nach Juris; Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 6 Rdnr. 1 m.w.N.).

    Diese Intention des Gesetzgebers kommt nicht nur in der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Bundesrates erfolgten deutlichen Erhöhung der Schwellenwerte in § 22 a Abs. 1 InsO für die Größe betroffener Unternehmen zum Ausdruck (vgl. Bundestags-Drucksache 17/7511, S. 7, 33), sondern auch in der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, keine sofortige Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht nach § 22 a InsO getroffenen Entscheidungen zu eröffnen (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: 1 T 116/12, zitiert nach Juris).

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