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   LG Frankenthal, 14.02.2017 - 1 T 28/17   

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https://dejure.org/2017,4696
LG Frankenthal, 14.02.2017 - 1 T 28/17 (https://dejure.org/2017,4696)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.02.2017 - 1 T 28/17 (https://dejure.org/2017,4696)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 1 T 28/17 (https://dejure.org/2017,4696)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens im RSB-Versagungsverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung verneint

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Keine Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens zur der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Göttingen, 15.07.2016 - 71 IK 111/10

    Befugnisse von Inkassodiensten im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Frankenthal, 14.02.2017 - 1 T 28/17
    Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht hier gegen eine Anwendung von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO auf den 8. Teil der Insolvenzordnung, da hier nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen sich lediglich auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erstrecken soll (AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 nom).
  • LG Kiel, 09.05.2006 - 13 T 22/06

    Insolvenzverfahren: Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung für einen

    Auszug aus LG Frankenthal, 14.02.2017 - 1 T 28/17
    Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam, soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen (LG Kiel, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 13 T 22/06 -, Rn. 4, juris).
  • AG Hannover, 10.07.2017 - 909 IK 1129/14

    Befugnis eines Inkassounternehmens zur Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines

    Dies folgt aus der verbraucherinsolvenzrechtlichen Sonderregelung des § 305 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO (ebenso AG Coburg, Beschl. v. 05.02.2016, IK 242/14, Rn. 16 - juris; Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 305 Rn. 138; Jäger, zfm 2017, 24 ff.; aA LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2; AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 58. Lfg. 4/14, § 305 Rn. 56; Stephan in: K.Schmidt InsO, 19. Aufl. 2016, § 305 Rn. 56; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f.; Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2).

    Da durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 ("RSB-Verkürzungsgesetz", BGBl. I S. 2379) die Abschnitte 1 bis 3 des Neunten Teils der Insolvenzordnung aufgehoben wurden, ist entgegen dem Wortlaut von § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO kein Abschnitt, sondern nunmehr der gesamte Neunte Teil, also gemäß seinem Titel das "Verbraucherinsolvenzverfahren" in Bezug genommen (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2).

    Wollte man demgegenüber nicht von einem ganzheitlichen Verständnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Sinne des Neunten Teils ausgehen, sondern den Achten und Neunten Teil der Insolvenzordnung strikt trennen (so LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2; Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2016 Anm. 2), wäre unerklärlich, wie der Gesetzgeber die von ihm verfolgte umfassende Vertretungsbefugnis zugunsten des Schuldners durch die Streichung der im Neunten Teil kodifizierten Abschnittsbeschränkung auf den Achten Teil hat erweitern können.

    Dies ist vom Gesetzgeber auch nicht in Abrede genommen worden; aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu nichts (aA LG Frankenthal, Beschl. v. 14.02.2017, 1 T 28/17, Rn. 2 f.; AG Göttingen, Beschl. v. 15.07.2016, 71 IK 111/10, Rn. 6 - juris sowie Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f., die die fehlende Erwähnung der Vertretung des Gläubigers dahin interpretieren, dass der Gesetzgeber allein für eine Vertretungserweitung zugunsten des Schuldners ein praktisches Bedürfnis empfunden habe).

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