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   LG Leipzig, 23.02.2015 - 01 T 755/14   

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https://dejure.org/2015,15247
LG Leipzig, 23.02.2015 - 01 T 755/14 (https://dejure.org/2015,15247)
LG Leipzig, Entscheidung vom 23.02.2015 - 01 T 755/14 (https://dejure.org/2015,15247)
LG Leipzig, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 01 T 755/14 (https://dejure.org/2015,15247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Rückzahlung, Aufwandsentschädigung, Umdeutung des Vergütungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2083
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13

    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter

    Auszug aus LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
    Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass es in dem Festsetzungsverfahren nach§ 168 I Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuungsvergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist und somit grundsätzlich die gezahlte Betreuervergütung auch zurückfordern kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2013, PZ XII ZB 86/13 , Rn. 23).
  • LG Braunschweig, 20.12.2007 - 8 T 955/07

    Erstattung und Neufestsetzung der Vergütung eines Betreuers; Persönliche und

    Auszug aus LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
    Bei dem geltend gemachten Anspruch zwecks Feststellung des Rückforderungsanspruchs und Ankündigung der Rückzahlungsanordnung nach § 1 I Nr. 8 JBeitrO handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und nicht um einen Anspruch aus § 812 BGB , so dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entreicherungseinrede bereits vom Ansatz her nicht greift (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2007, AZ 8 T 955/07 , Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16

    Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung

    Die Kostenentscheidung beruht wegen der Gerichtskosten maßgeblich auf Nr. 1912 KV FamGKG, der mangels vorrangigen Kostentatbestandes (die Nr. 1314f. KV FamGKG setzen eine Beschwerde betreffend den Hauptgegenstand einer Kindschaftssache voraus, vergl. für die Betreuervergütungsfestsetzung: LG Leipzig, FamRZ 2015, 2083-2084, zu Nr. 11200ff. Tabelle A zu § 34 GNotKG) Anwendung findet; im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde und die persönlichen Kostenfreiheit der Staatskasse nach § 2 FamGKG war von einer Erhebung abzusehen.
  • AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11

    Festsetzung einer höheren Betreuervergütung; Rückforderung von überbezahlten

    Übertragen auf die Fälle der Betreuervergütung ist das gutgläubige Vertrauen auf die erhaltenen Zahlungen jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 755/14 - juris Rn. 6) und können damit grds. zurückgefordert werden.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 4 WF 292/16

    Vergütungsfähige Tätigkeit innerhalb Pflegschaft

    Die Kostenentscheidung beruht wegen der Gerichtskosten maßgeblich auf Nr. 1912 KV FamGKG, der mangels vorrangigen Kostentatbestandes (die Nr. 1314f. KV FamGKG setzen eine Beschwerde betreffend den Hauptgegenstand einer Kindschaftssache voraus, vergl. für die Betreuervergütungsfestsetzung: LG Leipzig, FamRZ 2015, 2083-2084, zu Nr. 11200ff. Tabelle A zu § 34 GNotKG) Anwendung findet; im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg der Beschwerde war im Übrigen von einer Erhebung abzusehen.
  • AG Marsberg, 20.12.2017 - 2 XVII 45/11

    Festsetzung einer höheren Vergütung eines Betreuers; Rückforderung überbezahlter

    Übertragen auf die Fälle der Betreuervergütung ist das gutgläubige Vertrauen auf die erhaltenen Zahlungen jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015 - 1 T 755/14 - juris Rn. 6) und können damit grds. zurückgefordert werden.
  • AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09

    Voraussetzungen für die Vergütung des mittleren Stundensatzes von 33,50 EUR i.R.

    Das gutgläubige Vertrauen der Betreuerin auf die erhaltenen Zahlungen ist danach jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach erfolgter Auszahlung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015, AZ: 1 T 755/14), so dass grundsätzlich zum Zwecke der Begründung eines Rückforderungsanspruchs eine anderweitige - reduzierte - Festsetzung insoweit erfolgen könnte.
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