Rechtsprechung
VGH Hessen, 26.03.1993 - 1 TG 542/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 13 Abs 1 S 1 GKG, § 17 Abs 3 GKG
Streitwert bei Streitigkeit um die Beförderung eines Beamten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 22.01.1993 - V/2 G 1148/92
- VGH Hessen, 15.03.1993 - 1 TG 542/93
- VGH Hessen, 26.03.1993 - 1 TG 542/93
Papierfundstellen
- ESVGH 43, 316 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 27.09.1983 - 1 TI 41/83
Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1993 - 1 TG 542/93
Der Senat sieht aber - anders als das Bundesverwaltungsgericht - in § 17 Abs. 3 GKG einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt, um das Interesse des Rechtsuchenden am Ausgang des Verfahrens zu bestimmen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27.9.1983 - 1 TI 41/83 -, NVwZ 1984, 186 = HessVGRspr. 1984, 29 = AnwBl. 1984, 318 = KostRspr. § 13 GKG Nr. 99 m. w. N.). - BVerwG, 29.04.1992 - 2 B 68.92
Streitwert - Beamtenrechtliche Streitigkeiten - Übertragung eines höheren Amtes - …
Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1993 - 1 TG 542/93
Er vermag der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 29.4.1992 - 2 B 68.92 -, ZBR 1992, 243) nicht zu folgen.
Rechtsprechung
VGH Hessen, 15.03.1993 - 1 TG 542/93 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 22.01.1993 - V/2 G 1148/92
- VGH Hessen, 15.03.1993 - 1 TG 542/93
- VGH Hessen, 26.03.1993 - 1 TG 542/93
Wird zitiert von ...
- VGH Hessen, 28.03.2007 - 1 TG 27/07
Beförderungspraxis bei beurlaubten Lehrkräften
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beförderungspraxis hat den Antragsgegner offensichtlich auch - anders als seinerzeit nach der Entscheidung des VG Gießen vom 22. Januar 1993 (V/2 G 1148/92) und dem bestätigenden Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1993 (1 TG 542/93) bezüglich der landesinternen Beförderungspraxis von Studienrätinnen und Studienräten - bisher nicht dazu bewogen, das Auswahlverfahren vor der Beförderung beurlaubter, im Auslandsschuldienst beschäftigter Lehrkräfte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Art. 33 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG) von sich aus neu zu ordnen, so dass der Senat nunmehr Veranlassung sieht, auch für dieses Beförderungsverfahren zum Schutz der unterlegenen "Bewerber" gewisse Mindeststandards vorzugeben.