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   VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00   

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VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 (https://dejure.org/2000,4547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 (https://dejure.org/2000,4547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 (https://dejure.org/2000,4547)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 161 Abs 2 VwGO
    Erledigung der Hauptsache in einem Streit um Beförderungsentscheidung nach erstmaliger Akteneinsicht - Kostenentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; VwGO § 161 Abs. 2; ; HVwVfG § 39 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beförderungen - Akteneinsicht, Begründung, Bewerbungsverfahren, Erledigung, Erledigung der Hauptsache, Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstmalige Akteneinsicht im Verwaltungsstreitverfahren; Kenntnis über die Erwägungen des Dienstherrn für die Personalauswahlentscheidung; Wahlrecht des Klägers zwischen Erledigung der Hauptsache, Rücknahme des Rechtsmittels oder Fortführung des Verfahrens; Kostenrisiko ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 8
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 18.08.1992 - 1 TG 1074/92

    Besetzung eines Dienstpostens: Nachschieben der Begründung für die

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht von den Fällen, in denen der Dienstherr die ursprünglich fehlende oder unvollständige Begründung erst später, etwa während des Verwaltungsstreitverfahrens nachholt oder einzelne für eine rechtsfehlerfreie Begründung erforderliche Elemente ergänzt (siehe dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 - ESVGH 43, 78 = NVwZ 1993, 284).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus der Antragsschrift etwaige Zulassungsgründe gleichsam selbst herauszusuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - NJW 1996, 1554; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - RiA 2000, 35).
  • VGH Hessen, 29.09.1987 - 1 TG 2160/87

    Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei Besetzung von

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 29. August 1987 - 1 TG 2160/87 - (NVwZ 1989, 73 = HessVGRspr. 1987, 86) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil diese lediglich die Frage der Anwendbarkeit bestimmter Verfahrensvorschriften auf ein schulfachliches Überprüfungsgespräch betraf.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Antragsgegner angeführten Urteilen vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 - (BVerwGE 87, 62 = NVwZ 1991, 162) und vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 - (NVwZ 1993, 979) eine Erledigung der Hauptsache dann angenommen, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat bzw. wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zu Ungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist.
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats wird dem Begründungserfordernis seit jeher eine zentrale Bedeutung als unabdingbarer Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Personalauswahlentscheidung beigemessen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503; Urteil des Senats vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 - DÖD 1995, 38 = IÖD 1994, 107; Beschlüsse vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593; vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - NVwZ 1997, 615 sowie zuletzt vom 25. Januar 2000 - 1 TZ 3340/99 -), und zwar im Lichte des Verfassungsgebots der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen ihrer Überprüfung.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Dies vermag die gesetzlich vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe ebenso wenig zu ersetzen wie die pauschale Verweisung auf anderweitiges Vorbringen (hier: den Inhalt der Antragsschrift des Antragsgegners vom 9. Februar 2000; vgl. zur revisionsrechtlichen Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; s. ferner VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 - DVBl. 1997, 1327).
  • VGH Hessen, 09.01.1998 - 8 TZ 4242/97

    Zulassung der Beschwerde: zum Darlegungserfordernis; zur öffentlichen Einrichtung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus der Antragsschrift etwaige Zulassungsgründe gleichsam selbst herauszusuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - NJW 1996, 1554; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - RiA 2000, 35).
  • VGH Hessen, 02.07.1996 - 1 TG 1445/96

    Personalauswahlentscheidung: Bewerbung um ein höheres Richteramt - Eignungs- und

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats wird dem Begründungserfordernis seit jeher eine zentrale Bedeutung als unabdingbarer Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Personalauswahlentscheidung beigemessen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503; Urteil des Senats vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 - DÖD 1995, 38 = IÖD 1994, 107; Beschlüsse vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593; vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - NVwZ 1997, 615 sowie zuletzt vom 25. Januar 2000 - 1 TZ 3340/99 -), und zwar im Lichte des Verfassungsgebots der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen ihrer Überprüfung.
  • OVG Hamburg, 27.01.1997 - Bs IV 2/97

    Zulassung der Beschwerde; Rechtsmittelzulassungsantrag; Zulassungsgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus der Antragsschrift etwaige Zulassungsgründe gleichsam selbst herauszusuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - NJW 1996, 1554; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 689; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 1998 - 8 TZ 4242/97 - RiA 2000, 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97

    Zulassung der Beschwerde: Darlegungserfordernis hinsichtlich der Zulassungsgründe

    Auszug aus VGH Hessen, 23.05.2000 - 1 TZ 591/00
    Dies vermag die gesetzlich vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe ebenso wenig zu ersetzen wie die pauschale Verweisung auf anderweitiges Vorbringen (hier: den Inhalt der Antragsschrift des Antragsgegners vom 9. Februar 2000; vgl. zur revisionsrechtlichen Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; s. ferner VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 - DVBl. 1997, 1327).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 4 S 1929/96

    Gerichtliche Überprüfung eines Vorschlags zur Besetzung einer Stelle als

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen,

  • VGH Hessen, 01.12.1993 - 1 UE 691/91

    Zur Begründung einer Eignungsauswahlentscheidung für die Zulassung zur Ausbildung

  • OVG Hamburg, 14.01.1997 - Bf IV 2/97
  • VG Darmstadt, 02.11.2004 - 1 G 1318/04

    Wechsel eines Konkurrentenstreitverfahrens in einen

    Der Hessische VGH (Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 8) hat in einem Erledigungsfeststellungsrechtsstreit ausgeführt, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine Akteneinsichtnahme, mit der ein unterlegener Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhalte, ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO darstelle, denn erst durch die Akteneinsicht werde der Bewerber in die Lage versetzt, die Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens zu überprüfen.

    Zwar ist dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 -) darin zu folgen, dass ein solcher Hinweis die fehlende Begründung der Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen vermag.

    Ausgehend von der Prämisse des Hessischen VGH (Beschluss vom 23.05.2000 - a.a.O.), wonach.

    Sollte die Streitwertentscheidung des Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (a.a.O.) so zu verstehen sein, dass bei einem Erledigungsfeststellungsrechtsstreit der Streitwert nur noch in Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen ist, folgt das erkennende Gericht dem nicht, denn eine streitwertmäßige Differenzierung zwischen Rücknahme des Eilantrages und der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen einerseits und einer streitigen Entscheidung in einem Konkurrentenverfahren über die Frage der Erledigung des Rechtsstreits andererseits erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.

  • VGH Hessen, 21.04.2015 - 1 B 1967/14
    Dabei habe das Verwaltungsgericht einen vom Antragsteller vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (vom 9. Mai 2014, - 1 L 402/14.KS -), in dem auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris) und einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalens (vom 29. Juli 2010 - 6 B 774/10 -, juris) Bezug genommen werde, wonach dem unterlegenen Bewerber nicht nur das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitzuteilen sei, sondern - um ihm eine verantwortliche Entscheidung darüber ermöglichen, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen will - auch eine zumindest rudimentäre Begründung gegeben werden müsse.

    Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Senats vom 23. Mai 2000 (- 1 TZ 591/00 - juris) geht demgegenüber davon aus, dass eine Akteneinsichtnahme - bei zuvor nicht (ausreichend) begründeter Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens -, mit der ein unterlegener Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhält, ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO darstellen kann.

    Denn die Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens an den unterlegenen Bewerber ist als Verwaltungsakt zwar nach § 39 Abs. 1 HVwVfG schriftlich zu begründen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris, m.w.N.), eine mangelnde oder mangelhafte Begründung kann jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden.

    Dem unterlegenen Bewerber, dem zwar das Ergebnis, nicht aber eine eingehendere Begründung seines Unterliegens bekannt gegeben wird, wird weder die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln abgeschnitten, noch trägt er ein Kostenrisiko, wenn er nach erfolgter Einsicht in den Auswahlvermerk oder nachgeholter Begründung die Entscheidung akzeptiert und sich das Rechtsmittelverfahren bzw. das gerichtliche Eilverfahren erledigt (siehe dazu Beschluss des Senats vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris, m.w.N.), worauf auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.

  • VG Darmstadt, 05.10.2005 - 1 E 1962/04

    Beamtenrecht; fehlende Begründung der Auswahlentscheidung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird dem Begründungserfordernis seit jeher eine zentrale Bedeutung als unabdingbarer Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Personalauswahlentscheidung beigemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262; Hess. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 - DÖD 1995, 38; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, NVwZ-RR 2001, 8).

    Dieser Zweck könne in aller Regel nur erreicht werden, wenn dem Bewerber die mit Gründen versehene Auswahlentscheidung mitgeteilt werde (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000, a.a.O.).

    Fehlt eine Begründung der Auswahlentscheidung und erlangt der nicht zum Zuge gekommene Bewerber erstmals durch eine Akteneinsicht Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung, wird die Kenntniserlangung der die Personalauswahlentscheidung tragenden Erwägungen nach durchgeführter Akteneinsicht als ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO angesehen und angenommen, der Dienstherr trage in einem solchen Fall das Risiko, mit den Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens belastet zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 26.02.2016 - 1 B 43/16
    Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn die Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausreichend war, eine Akteneinsichtnahme, mit der der unterlegene Bewerber erstmals Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung erhält, einen Fehler in der Mitteilung an den unterlegenen Bewerber im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch unbeachtlich macht (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2000, 1 TZ 591/00 -, juris und Beschluss vom 21. April 2015, 1 B 1967/14 ).

    Dem unterlegenen Bewerber, dem zwar das Ergebnis, nicht aber eine eingehendere Begründung seines Unterliegens bekannt gegeben wird, wird weder die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln abgeschnitten, noch trägt er ein Kostenrisiko, wenn er nach erfolgter Einsicht in den Auswahlvermerk oder nachgeholter Begründung die Entscheidung akzeptiert und sich das Rechtsmittelverfahren bzw. das gerichtliche Verfahren erledigt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2000, a.a.O. m. w. N.).

  • VGH Hessen, 02.10.2014 - 1 B 774/14
    Dabei ist es letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob die sogenannte Konkurrentenmitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris Rdnr. 5) oder ob sich, wie die Beschwerde vorträgt, aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes ergibt.
  • VGH Hessen, 02.10.2014 - 1 B 773/14
    Dabei ist es letztlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob die sogenannte Konkurrentenmitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris Rdnr. 5) oder ob sich, wie die Beschwerde vorträgt, aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes ergibt.
  • VG Kassel, 11.11.2019 - 1 L 1289/19

    Konkurrentenverfahren: Notwendigkeit der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung;

    Zwar handelt es sich bei dem Schreiben an den nicht berücksichtigten Bewerber (sog. "Konkurrentenmitteilung") um einen Verwaltungsakt, der gem. § 39 Abs. 1 HVwVfG schriftlich zu begründen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, juris), jedoch können Mängel der Konkurrentenmitteilung, insbesondere auch eine fehlende oder nicht zutreffende Begründung, noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geheilt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - 1 B 773/14 -, juris), was vorliegend geschehen ist.
  • VG Kassel, 30.10.2015 - 1 L 631/15

    Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstelle - Erfordernis einer

    Dieser Zweck kann in aller Regel nur erreicht werden, wenn dem Bewerber nicht nur das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt wird, sondern hierzu auch eine - zumindest rudimentäre - Begründung gegeben wird (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -).
  • VG Kassel, 07.04.2014 - 1 L 1342/13

    Rechtsanspruch eines Richters auf Beförderung und Schaffung von Planstellen

    Dieser Zweck kann in aller Regel nur erreicht werden, wenn dem Bewerber nicht nur das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt wird, sondern hierzu auch eine - zumindest rudimentäre - Begründung gegeben wird (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 -1 TZ 591/00 - ).
  • VG Gießen, 20.07.2011 - 5 L 5587/10

    Beförderungen

    Das Anschreiben des Staatlichen Schulamtes vom 01.11.2010 an den Antragsteller genügt dem schriftlichen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 HVwVfG (hierzu: HessVGH, Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nicht.
  • VG Dresden, 10.05.2006 - 11 K 2586/05

    Mitteilung über den Ausgang eines beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahrens

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