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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09   

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https://dejure.org/2009,5214
LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 (https://dejure.org/2009,5214)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 (https://dejure.org/2009,5214)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Mai 2009 - 1 Ta 105/09 (https://dejure.org/2009,5214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vierteljahresverdienst als Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzenden Streitwert; Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des ...

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3
    Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage mit Zahlungsanträgen; Pauschalbetrag für Antrag auf Herausgabe von Arbeitspapieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände - wie hier - gesondert angegriffen wurden (Anträge zu 4. und 5.).

    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 - Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 - 10 Ta 239/06

    Kündigungsschutzklage - Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Anträge auf Herausgabe von Arbeitsbescheinigungen teils mit 10 % des Bruttomonatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.05.2006 - 8 Ta 94/06), teils pauschal bewertet (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.12.2006 - 10 Ta 239/06).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - 1 Ta 11/07

    Gegenstandswert - Kündigungsschutzklage - Arbeitspapiere

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Die Beschwerdekammer hat sich in ihrer Grundsatzentscheidung vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07 der pauschalen Betrachtungsweise angeschlossen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2006 - 8 Ta 94/06

    Gegenstandswert: Höhe bei Eventualhilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Anträge auf Herausgabe von Arbeitsbescheinigungen teils mit 10 % des Bruttomonatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.05.2006 - 8 Ta 94/06), teils pauschal bewertet (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.12.2006 - 10 Ta 239/06).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 1 Ta 156/07

    Gegenstandswert - allgemeiner Feststellungsantrag - Antrag beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände - wie hier - gesondert angegriffen wurden (Anträge zu 4. und 5.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2008 - 1 Ta 284/07

    Gegenstandswert - gesonderte Bewertung von Haupt- und Hilfsantrag - Deckelung bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 - Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2009 - 1 Ta 1/09

    Gegenstandswert - Berechnung des Bruttomonatsentgelts bei Kündigungsschutzantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Der unter Ziffer 3 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts vorliegend in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2007 - 1 Ta 103/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 - Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 1 Ta 60/08

    Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzanträgen nebst Anträgen auf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 - Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 2 Ta 51/06

    Streitwert, Kündigungsschutzantrag und Lohnklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09
    Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage, deren Grundsätze auch auf das Zusammenspiel zwischen Entfristungsklage und Entgeltklage Anwendung finden, dann zu bejahen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06-, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07 -, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.01.2006 - 7 Ta 243/05

    Gegenstandswertfestsetzung - Bestandsschutzstreitigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 1 Ta 135/07

    Gegenstandswert, Zeugnis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08

    Gegenstandswert - Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 1 Ta 167/07

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität - Kündigungsschutzantrag und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2008 - 1 Ta 65/08

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2005 - 6 Ta 253/05

    Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage

  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2009 - 1 Ta 204/09

    Gegenstandswertfestsetzung - keine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines

    2. Da kein weiterer Beendigungstatbestand in Streit stand, ist der allgemeine Feststellungsantrag nicht werterhöhend geworden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09).

    3. Den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

    Von wirtschaftlicher Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage ist immer dann auszugehen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird, der von der Bewertung des Kündigungsschutzantrags umfasst ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 1 Ta 190/09

    Wertfestsetzung - Beschwer der anwaltlich vertretenen Partei - Gegenstandswert

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09; Beschl. v. 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Beschl. v. 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09; Beschl. v. 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) ist die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt grundsätzlich angemessen und ausreichend, wenn - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die für eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung sprechen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2009 - 1 Ta 174/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Vergleich - Zeugnisberichtigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechungen des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert.

    Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob einzelne, mehrere Punkte oder gar das Gesamtzeugnis zwischen den Parteien streitig ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09; Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09; Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Arbeitsrechtslexikon/ Schwab: Streitwert/ Gegen standswert, II 2 m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2009 - 1 Ta 154/09

    Gegenstandswert - allgemeiner Feststellungsantrag - mehrere Kündigungen ohne

    Ein in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Prozessverfahren keine Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2009 - 1 Ta 159/09

    Viertelsjahresverdienst des § 42 Abs 4 GKG 2004 als Obergrenze für den vom

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur Beschluss v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 1 Ta 141/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren

    Ebenfalls war für die erzielte Einigung über das zwischen den Parteien umstrittene Zeugnis des Klägers ein weiterer Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (8.850,00 EUR), wie vom Beschwerdeführer beantragt, festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010 - 1 Ta 13/10

    Wertfestsetzung - Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen - Vergleichsmehrwert

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 3 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2011 - 9 Ta 78/11

    Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung - sofortige Beschwerde

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der Wert eines Zeugnisrechtsstreits grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. etwa LAG R-P, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 - und Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09 -).
  • LAG Sachsen, 08.11.2010 - 4 Ta 211/10

    Gegenstandswert für Kündigungsschutzverfahren mit allgemeinem Feststellungsantrag

    Ein in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO ) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Prozessverfahren keine Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - 1 Ta 210/10

    Wertfestsetzung - Kündigungsschutzklage gegen mehrere aufeinanderfolgende

    Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.
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