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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2009 - 1 Ta 110/09   

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https://dejure.org/2009,12183
LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 (https://dejure.org/2009,12183)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 (https://dejure.org/2009,12183)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juni 2009 - 1 Ta 110/09 (https://dejure.org/2009,12183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    ArbGG § 78; ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b; ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; SGB XII § 82 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
    Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.04.2009 - 1 Ta 43/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachholung der fehlenden Erklärung über die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2009 - 1 Ta 110/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - 1 Ta 43/09 -, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ta 60/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2009 - 1 Ta 60/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachholung der Angaben und Nachweise zu den

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2009 - 1 Ta 110/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - 1 Ta 43/09 -, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ta 60/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 1 Ta 251/09

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 -, Beschluss vom 27.04.2009 - 1 Ta 69/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2009 - 1 Ta 196/09

    Nachreichung von fehlenden Angaben bei Prozesskostenhilfe

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 110/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 1 Ta 226/09

    Aufhebung Prozesskostenhilfe - Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 -, Beschl. v. 27.04.2009 - 1 Ta 69/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2009 - 1 Ta 197/09

    Prozesskostenhilfe - Nachreichung fehlender Angaben und Belege zu den

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 110/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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