Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 04.10.2005 - 1 Ta 132/05 |
Zitiervorschläge
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 1 Ta 132/05 (https://dejure.org/2005,40445)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2005 - 1 Ta 192/05
Lohnforderung, Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, einfach gelagerter …
a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. - LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2006 - 1 Ta 258/05
Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Entscheidungszeitpunkt, rechtliches …
Die ständige Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) wonach die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht, ist nicht einschlägig. - LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2005 - 1 Ta 208/05
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Rechtsanwalt als Partei, Kündigungsschutzklage
a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht.