Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 120a Abs 2 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO
Prozesskostenhilfe - unterlassene Mitteilung einer Anschriftenänderung - LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, sofortige Beschwerde, Anschrift, Änderung der Anschrift, Mitteilung, unverzügliche, Mitteilung, unterlassene, Nachlässigkeit, grobe Nachlässigkeit, Mitwirkungspflicht
- IWW
§ 124 Abs. 1 ZPO, § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO, § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 120 a Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei grob fahrlässiger Versäumung der Mitteilung einer Anschriftenänderung nach Umzug
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4
Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei grob fahrlässiger Versäumung der Mitteilung einer Anschriftenänderung nach Umzug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die nicht mitgeteilte Adressänderung - und die Aufhebung der PKH-Bewilligung
Verfahrensgang
- ArbG Lübeck, 19.03.2014 - 2 Ca 539/14
- LAG Schleswig-Holstein, 24.04.2014 - 5 Ta 62/14
- ArbG Lübeck, 23.06.2015 - 2 Ca 539/14
- LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2016 - 1 Ta 177/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Aufhebung der Bewilligung der PKH, …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2016 - 1 Ta 177/15
Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen (vgl. zum Ganzen LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.2015 - 5 Ta 147/15 - Juris).
- LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter …
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt.