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   LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 Ta 181/08   

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https://dejure.org/2008,22994
LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 Ta 181/08 (https://dejure.org/2008,22994)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.10.2008 - 1 Ta 181/08 (https://dejure.org/2008,22994)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - 1 Ta 181/08 (https://dejure.org/2008,22994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung der Höhe eines im arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzten Streitwertes und deren mittelbare Bedeutung für die Ermittlung des Wertes eines Beschwerdegegenstandes; Berücksichtigung einer offensichtlich fehlerhaften erstinstanzlichen Kostenentscheidung ...

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; GKG § 41 Abs. 2

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2008 - 1 Ta 284/07

    Gegenstandswert - gesonderte Bewertung von Haupt- und Hilfsantrag - Deckelung bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 Ta 181/08
    Streiten die Parteien aber in einem Verfahren sowohl um die Wirksamkeit einer Kündigung als auch um die Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses, dann handelt es sich hierbei grundsätzlich um zwei rechtlich unterschiedliche Streitgegenstände, die auf einem nicht identischen Sachverhalt beruhen und die deshalb auch gesondert zu bewerten sind (Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - 1 Ta 104/09

    Wertfestsetzung - Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach

    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz für die Gegenstandswertfestsetzung bei einem Kündigungsrechtsstreit nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 01.10.2008 - 1 Ta 181/08, Beschluss v. 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07).
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