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   LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2005 - 1 Ta 190/05   

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https://dejure.org/2005,33924
LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2005 - 1 Ta 190/05 (https://dejure.org/2005,33924)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05 (https://dejure.org/2005,33924)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - 1 Ta 190/05 (https://dejure.org/2005,33924)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2005 - 1 Ta 192/05

    Lohnforderung, Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, einfach gelagerter

    a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht.
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.02.2006 - 1 Ta 258/05

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Entscheidungszeitpunkt, rechtliches

    Die ständige Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) wonach die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht, ist nicht einschlägig.
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.12.2005 - 1 Ta 208/05

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Rechtsanwalt als Partei, Kündigungsschutzklage

    a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht.
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.11.2005 - 1 Ta 222/05

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussichten, Rückgabe an

    Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts hingewiesen, wonach bei einfachen oder einfach zu berechnenden Lohnforderungen, die von der Gegenseite nicht bestritten sind, eine Beiordnung eines Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (Beschl. vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05 - mit Nachw.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.12.2009 - 2 Ta 145/09

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes i.R.v. gewährter Prozesskostenhilfe für die erste

    Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat in dem Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05, [...] - die Auffassung vertreten, dass vor dem Gütetermin die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich sei, wenn der Antragssteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend mache, der Anspruch von Arbeitgeberseite vorgerichtlich nicht bestritten worden und die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten sei.
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