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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07   

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https://dejure.org/2007,5370
LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07 (https://dejure.org/2007,5370)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07 (https://dejure.org/2007,5370)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. September 2007 - 1 Ta 207/07 (https://dejure.org/2007,5370)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung; Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 2; ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
    Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehrjährigem Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07
    Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG , Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2007 - 1 Ta 128/07

    Gegenstandswert, Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG , Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08

    Gegenstandswert - Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und

    Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet.

    Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2009 - 1 Ta 1/09

    Gegenstandswert - Berechnung des Bruttomonatsentgelts bei Kündigungsschutzantrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff) sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 20.11.2008 - 1 Ta 206/08) enthält die insoweit einschlägige Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - 1 Ta 140/08

    Gegenstandswert einer Kündigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses -

    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG Alte Fassung) sowie der ständigen Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07 - Beschluss vom 18.07.2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 1 Ta 293/07

    Zur Obergrenze des § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004 - Abhängigkeit von Beschäftigungsdauer

    So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwerts- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), dass § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert enthält, sondern nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2008 - 1 Ta 206/08

    Gegenstandswert - Bestimmung der Bestandsdauer eines Arbeitsverhältnisses im

    Hierbei ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen, wobei es für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses ankommt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2009 - 1 Ta 143/09

    Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren

    Für die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht etwa auf den in der Kündigung bestimmten Endtermin des Arbeitsverhältnisses an (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 -1 Ta 207/07 und vom 20.12.2007 -1 Ta 293/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2008 - 1 Ta 200/08

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen verschiedener "Arbeitgeber"

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in diesem Zusammenhang grundsätzlich in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von mehr als 12 Monaten mit drei Monatsverdiensten (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2008 - 1 Ta 155/08

    Gegenstandswert - Zwischenzeugnis

    2. Der Gegenstandswert für die erste Kündigung war gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG sowie der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Anbetracht der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers im Kündigungszeitpunkt mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 123/08

    Gegenstandswert - Reichweite der wirtschaftlichen Identität zwischen

    Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07

    Gegenstandswert - Berechnung bei behauptetem Betriebsübergang

    Dabei enthält diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. November 1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2009 - 1 Ta 229/08

    Gegenstandswert - wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2010 - 1 Ta 60/10

    Wertfestsetzung - mehrere Kündigungen - Kündigung und Annahmeverzugslohnanspruch

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