Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 220/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung; Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten mit zwei durchschnittlichen ...
- Judicialis
RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 2; ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen aufgrund identischem Sachverhalt - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 21.08.2007 - 3 Ca 260/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 220/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82
Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 220/07
Dafür ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgeblich (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.).Diesen sozialen Gesichtspunkten des Klägers wird bereits durch die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG Rechnung getragen (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2007 - 1 Ta 128/07
Gegenstandswert, Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 220/07
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert.Die für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) setzt daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste fest.
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07
Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 220/07
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) ist, wenn die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang - in der Regel in einem Kündigungsschreiben (z.B. außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) - ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen wird und diesen Kündigungen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten (siehe oben).Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen).
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2008 - 1 Ta 200/08
Gegenstandswert - mehrere Kündigungen verschiedener "Arbeitgeber"
Dieser Wert wird aber in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis verfestigt hat, wofür im Rahmen eines Bestandsstreits vor allem dessen Bestanddauer maßgebliche Bedeutung zukommt; auf außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Faktoren oder soziale Gesichtspunkte kommt es grundsätzlich nicht an (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 214/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 220/07).