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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08   

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LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08 (https://dejure.org/2008,10902)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.12.2008 - 1 Ta 220/08 (https://dejure.org/2008,10902)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 1 Ta 220/08 (https://dejure.org/2008,10902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutz und Entfristungsklage

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 2; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ; ZPO § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3
    Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 249/07

    Gegenstandswert - Berechnung bei behauptetem Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet.

    Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2007 - 1 Ta 293/07

    Zur Obergrenze des § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004 - Abhängigkeit von Beschäftigungsdauer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet.

    Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 1 Ta 207/07

    Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet.

    Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 1 Ta 60/08

    Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzanträgen nebst Anträgen auf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2007 - 1 Ta 103/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2008 - 1 Ta 284/07

    Gegenstandswert - gesonderte Bewertung von Haupt- und Hilfsantrag - Deckelung bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008 - 1 Ta 220/08
    Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um mehrere Kündigungen, sondern um das Zusammentreffen einer Entfristungsklage mit einem Kündigungsschutzantrag handelt, da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2009 - 1 Ta 105/09

    Gegenstandswertfestsetzung - Zusammentreffen von Kündungsschutz- und

    Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Vertretungszeitraum grundsätzlich auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.12.2008 - 1 Ta 220/08).
  • LAG Sachsen, 11.05.2015 - 4 Ta 268/14

    Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag

    So wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur der Antrag nur berücksichtigt, wenn über ihn entschieden wird und insoweit auf § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG verwiesen (vgl. nur LAG Düsseldorf Beschluss vom 08. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434); LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - Juris; LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.April 2003 - 17 Ta 139/03 - Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 - Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 - Juris; LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 18. Dezember 2006 - 6 Ta 551/06 - (uneigentlicher Hilfsantrag gerichtet auf die Erteilung eines Zeugnisses) und vom 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 - beide veröffentlicht in Juris; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 16. Januar 2009 - 1 Ta 220/08 - und vom 08.Dezember 2009 - 1 Ta 164/09 - beide veröffentlicht in Juris; LAG Schleswig- Holstein Beschluss vom 11. Januar 2003 - 3 Ta 196/09 - Juris; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - Juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende).
  • LAG Hamburg, 30.04.2014 - 1 Ta 6/14

    Gegenstandswert - Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag nicht

    Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf 8. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LAG Düsseldorf 8. April 2003 -17 Ta 139/03 - juris; LAG Schleswig-Holstein 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 - juris; LAG Schleswig-Holstein 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 - juris; LAG Düsseldorf 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - und 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 - juris; LAG Rheinland- Pfalz 16. Januar 2009 - 1 Ta 220/08 - und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 -juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris; LAG Baden-Württemberg 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende; a.A. LAG Hamm 26. Mai 1989 - 8 Ta 65/89 - LAGE § 19 GKG Nr. 6; LAG München 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f; LAG Hamburg 26. März 1992 - 4 Ta 20/91 - LAGE § 19 GKG Nr. 14; LAG Rheinland-Pfalz 16. April 1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LAG Köln 4. Juli 1995 - 10 Ta 80/95 - MDR 1995, 1150; LAG Köln 31. Juli 1995 - 13 Ta 114/95 - NZA 1996, 840; Sächsisches LAG 4. April 1996 - 6 Ta 48/96 - NZA-RR 1997, 150 f; LAG Niedersachsen 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f; LAG Hamm 28. Juni 2002 - 9 Ta 283/02 - juris; LAG Berlin 09. März 2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamburg 7. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht; LAG Nürnberg, 13. März 2008 - 6 Ta 58/08 - juris; LAG Schleswig-Holstein 25. Juni 2009 - 6 Ta 112/09 - juris; LAG Schleswig-Holstein 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 - juris; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl.; § 12 Rz. 150; AnwK-ArbR/Krönig, § 12 ArbGG Rz. 42; BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., zu § 12 Rz. 60; Düwell/Lipke-Jurkat, ArbGG, 2000, § 12 Rz. 24).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 6 Ta 106/09

    Vergleichsmehrwert bei Titulierung von Eckpunkten der Zeugniserteilung im

    Dazu werden in der Rechtsprechung verschiedene Ansätze vertreten (vgl. LAG Schleswig-Holstein 08.02.2007 - 1 Ta 285/06 - Streitwert in der ersten Kündigung entspricht dem zeitlichen Abstand zum zweiten Kündigungstermin; LAG Sachsen 31.05.2006 - 1 Ta 97/06 - weitere Kündigungen innerhalb von 3 bis 6 Monaten jeweils 1 Bruttomonatsgehalt; LAG Rheinland-Pfalz 11.12.2008 - 1 Ta 220/08 - Streitwert der zweiten Kündigung maximal ein Bruttomonatsgehalt).
  • LAG Hamburg, 12.08.2011 - 4 Ta 17/11

    Streitwertberechnung bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    So wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur der Antrag nur berücksichtigt, wenn über ihn entschieden wird und insoweit auf § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG verwiesen (vgl. nur LArbG Düsseldorf Beschluss vom 08. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LArbG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LArbG Düsseldorf Beschluss vom 08. April 2003 -17 Ta 139/03 - juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 - juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 - juris; LArbG Düsseldorf Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 - (uneigentlicher Hilfsantrag gerichtet auf die Erteilung eines Zeugnisses) und vom 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 - beide veröffentlicht in juris; LArbG Rheinland- Pfalz Beschlüsse vom 16. Januar 2009 - 1 Ta 220/08 - und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 - beide veröffentlicht in juris; LArbG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 - juris; LArbG Baden- Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende).
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