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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,11006)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,11006)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - 1 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,11006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung sowie zu einer Umgruppierung; Anwendbarkeit der in § 23 Abs. 3 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genannten ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 4; ; ArbGG § ... 2 a; ; ArbGG §§ 80 ff; ; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ; GKG § 2 Abs. 2; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 3; ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; ; RVG § 23; ; RVG § 23 Abs. 1; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 1; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - 1 Ta 46/07

    Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (siehe BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70).

    Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07

    Gegenstandswert, vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (siehe BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2000 - 3 Ta 918/00

    Streitwert im Beschlussverfahren auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 - vor, hinsichtlich der Umgruppierung sei der festzusetzende Wert nach § 42 Abs. 3 GKG zu berechnen.

    Sofern in der Vergangenheit andere Kammern des LAG Rheinland-Pfalz bei der Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG von einem ungekürzten sechsunddreißigfachen Differenzbetrag ausgegangen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00; Beschluss vom 08.07.2005 - 9 Ta 121/05), hält die nunmehr insoweit ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht mehr fest.

  • LAG Köln, 31.03.2000 - 10 Ta 50/00

    Beschlußverfahren - Streitwertbeschwerde - Kostenpflicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2000 - 10 Ta 50/00, MDR 2000, 1256; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00, NZA 2001, 1160).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - 2 Ta 79/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren wegen Klärung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (siehe BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70).
  • LAG Hamm, 16.07.2007 - 13 Ta 236/07

    Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Eingruppierung; Umgruppierung;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Schließlich scheint ein Abschlag auch im Hinblick auf die verminderte Rechtskraftwirkung im Beschlussverfahren angezeigt (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; Beschluss vom 22.08.2007 - 10 TaBV 203/05).
  • LAG Hamm, 19.03.2007 - 10 Ta 97/07

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2000 - 10 Ta 50/00, MDR 2000, 1256; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00, NZA 2001, 1160).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 1 Ta 173/07

    Gegenstandswert - vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Auch die in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07).
  • LAG Hamm, 22.08.2007 - 10 TaBV 203/05

    Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Eingruppierung eines Mitarbeiters

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Schließlich scheint ein Abschlag auch im Hinblick auf die verminderte Rechtskraftwirkung im Beschlussverfahren angezeigt (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; Beschluss vom 22.08.2007 - 10 TaBV 203/05).
  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 13 Ta 549/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmungsersetzung zur Einstellung von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07
    Insoweit kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurückgegriffen werden (so auch LAG Hamm, Beschluss 25.09.2006 - 10 Ta 515/06; Beschluss vom 19.10.2006 - 13 Ta 549/06).
  • LAG Hamm, 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 9 Ta 121/05

    Zum Gegenstandswert beim Streit um die Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2000 - 1 Ta 67/00

    Streitwert bei Untersagungsverfügung gegen den Arbeitgeber wegen

  • BAG, 09.11.2004 - 1 ABR 11/02

    Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 1 Ta 61/07

    Gegenstandswert: Berechnung des dreifachen Jahresbetrages bei Feststellungsklage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2007 - 1 Ta 179/07

    Gegenstandswert - Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 515/06

    Gegenstandswert in Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung zur Einstellung einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2008 - 1 Ta 35/08

    Gegenstandswert - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung

    Bei dem vorliegend gestellten Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Dabei stellt der Wert von 4.000.00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Wird die Ersetzung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung begehrt, kann nach Ansicht der nunmehr für Streit- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer insoweit auf die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - 13 Ta 549/06; noch offen gelassen von LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07, wo tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlten).

    Da es vorliegend nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, sondern lediglich um einzelne Arbeitsbedingungen gestritten wird, unter denen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist bzw. aufzunehmen war, hält die Kammer einen weiteren Abschlag in Höhe von 1/2 für angemessen (vgl. schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Dass der dreifache Jahresbetrag nicht regelmäßig voll ausgeschöpft werden muss, zeigt sich auch an den bei Feststellungsklagen im Rahmen von § 42 Abs. 3 GKG nach allgemeiner Ansicht vorzunehmenden Abschlag in Höhe von 20 % (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.1961, AP § 3 ZPO Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2009 - 1 Ta 202/09

    Gegenstandswertfestsetzung im Beschlussverfahren

    Dabei ist von zwei getrennten Streitgegenständen auszugehen (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Bei Anträgen auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    In solchen Fällen kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Diese Überlegungen rechtfertigen eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 1, 5 Bruttomonatsgehältern des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschl. v. 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2008 - 1 Ta 116/08

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung nach Einführung des ERA

    Bei dem vorliegend gestellten Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2008 - 1 Ta 35/08; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 EUR allerdings nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. die Beschlüsse vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07 - und vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.

    Hierin liegt auch kein Widerspruch zu den Entscheidungen der erkennenden Kammer vom 15.10.2007 (1 Ta 232/07) und vom 26.03.2008 (1 Ta 35/08), in denen das Beschwerdegericht den dreijährigen Differenzbetrag auf jeweils eineinhalb Monatsgehälter gedeckelt hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2007 - 1 Ta 256/07

    Zum Gegenstandswert beim Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei

    Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).

    Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07; LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2000, MDR 2000, 1256; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000, NZA 2001, 1160).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2008 - 1 Ta 80/08

    Gegenstandswert - Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an

    Vermögensrechtlich in diesem Sinne ist dabei jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll, wohingegen es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand nur dann handelt, wenn es an einer solchen vermögensrechtlichen Beziehung fehlt und der Antrag nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2007 - 1 Ta 209/07; Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2012 - 1 Ta 110/12

    Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung

    Die weitere in der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts vorgenommene Begrenzung zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu einer Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wurde (vgl. Beschluss vom 15.10.2007 -1 Ta 232/07-), die zu einer Begrenzung auf das 1, 5fache eines Monatsverdienstes führt, spielt hier keine Rolle, weil das 1, 5fache unabhängig von dem zugrunde liegenden Monatsgehalt nicht erreicht wird.
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