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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08   

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https://dejure.org/2008,8562
LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08 (https://dejure.org/2008,8562)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08 (https://dejure.org/2008,8562)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 1 Ta 49/08 (https://dejure.org/2008,8562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts bei Abschluss eines Beendigungsvergleichs u.a. über die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung; Anrechenbarkeit des während ...

  • Judicialis

    KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 4 Satz 3; ; RVG § 33 Abs. 9; ; BGB § 615 Satz 2; ; ArbGG 1979 § 12; ; BetrAVG § 30 f; ; ZPO § 92 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 3
    Gegenstandswert für vergleichsweise Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens - erhöhter Wert für Freistellungsvereinbarung mit Anrechnung anderweitigen Verdienstes - eigenständiger Wert für Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bei vorbehaltenem Widerruf der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 1 Ta 156/07

    Gegenstandswert - allgemeiner Feststellungsantrag - Antrag beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Das LAG Rheinland-Pfalz hat in ständiger Rechtsprechung einen Regelsatz von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.06.2002, MDR 2002, 1397 f; Beschluss v. 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Beschluss v. 26.06.2007 - 1 Ta 156/07).

    Diese Möglichkeit, auf die die erkennende Kammer in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen hat (vgl. die Beschlüsse vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07, vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 und vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07), kommt vorliegend zum Tragen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 1 Ta 81/07

    Berechnung des Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Das LAG Rheinland-Pfalz hat in ständiger Rechtsprechung einen Regelsatz von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.06.2002, MDR 2002, 1397 f; Beschluss v. 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Beschluss v. 26.06.2007 - 1 Ta 156/07).

    Diese Möglichkeit, auf die die erkennende Kammer in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen hat (vgl. die Beschlüsse vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07, vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 und vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07), kommt vorliegend zum Tragen.

  • LAG Berlin, 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01

    Wert einer Freistellungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Vielmehr erscheint im Streitfalle dem Beschwerdegericht ein "Zuschlag" zum Regelsatz in Höhe von 15 % ausreichend und angemessen, so dass insgesamt für jeden Monat der Freistellung ein Viertelmonatsgehalt zur Anrechnung gelangt (ebenso LAG Berlin, Beschluss vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost), NZA 2002, 406; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1997 - 7 Ta 191/97; strenger LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.1998 - 3 Ta 37/98, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113 (5 %-Zuschlag)).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.05.1998 - 3 Ta 37/98

    Streitwertfestsetzung; Erhöhung des Streitwerts; Unwiderrufliche Freistellung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Vielmehr erscheint im Streitfalle dem Beschwerdegericht ein "Zuschlag" zum Regelsatz in Höhe von 15 % ausreichend und angemessen, so dass insgesamt für jeden Monat der Freistellung ein Viertelmonatsgehalt zur Anrechnung gelangt (ebenso LAG Berlin, Beschluss vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost), NZA 2002, 406; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1997 - 7 Ta 191/97; strenger LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.1998 - 3 Ta 37/98, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113 (5 %-Zuschlag)).
  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 415/98

    Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienstwagens auch zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Dabei kann der Wert der (entgangenen) Pkw-Nutzung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG jedenfalls dann mit dem steuerlichen Sachbezugswert angesetzt werden, wenn dieser monatlich 1 % des Listenpreises des jeweiligen Kraftfahrzeugs beträgt (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.1999, NZA 1999, 1038 f.).
  • LAG Köln, 18.07.2007 - 9 Ta 164/07

    Streitwert; Zwischenzeugnis; Endzeugnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Da es sich mithin um zwei praktisch identische Zeugnisse handelt, waren beide nicht gesondert zu bewerten, sondern insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007, NZA-RR 2008, 92).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2002 - 2 Ta 531/02

    Gegenstandswert einer Freistellungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Das LAG Rheinland-Pfalz hat in ständiger Rechtsprechung einen Regelsatz von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.06.2002, MDR 2002, 1397 f; Beschluss v. 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Beschluss v. 26.06.2007 - 1 Ta 156/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2007 - 1 Ta 105/07

    Gegenstandswert - mehrere Kündigungen - Widerspruch beim Integrationsamt -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2008 - 1 Ta 49/08
    Diese Möglichkeit, auf die die erkennende Kammer in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen hat (vgl. die Beschlüsse vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07, vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 und vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07), kommt vorliegend zum Tragen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 1 Ta 176/08

    Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert bei inhaltlicher Identität von Zwischen- und

    Bei inhaltlicher Identität ist für beide Zeugnisse insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08; ebenso LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007, NZA - RR 2008, 92).

    Soweit daher in der oben genannten Rechtsprechung von "identischem" Zwischen- und Endzeugnis die Rede ist, bezieht sich dies auf inhaltliche Komponenten, die für beide Zeugnisarten gleichermaßen Relevanz besitzen, nicht aber auf rein formelhafte oder floskelartige Wendungen, die typischerweise nur in einem Endzeugnis enthalten sein können und keine eigenständige inhaltliche Aussagekraft besitzen (vgl. dazu bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2008 - 10 Ta 114/08

    Vergütungsfestsetzung - Berücksichtigung sozialrechtlicher Folgen im

    Außerdem wären das Zwischen- und Endzeugnis, die inhaltlich voll übereinstimmen, nicht gesondert mit EUR 1.300,00 und zusätzlich mit EUR 2.600,00, sondern mit insgesamt nur einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten gewesen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2008 - 1 Ta 192/08

    Gegenstandswert - Freistellung - vergleichsweise Beendigung des

    Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07; Beschluss vom 07.05.2008 - 1 Ta 63/08), sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung vorliegen wie etwa eine besondere Bedeutung der tatsächlichen Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer (etwa zur Erhaltung seiner Qualifikation oder seines Bekanntheitsgrades) oder eine Vereinbarung der Parteien, während des Freistellungszeitraumes etwaigen anderweitigen vom Arbeitnehmer zu erzielenden Verdienst auf die vom Arbeitgeber fortzuzahlende Vergütung entgegen der Regelung des § 615 S. 2 BGB nicht anzurechnen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2008 - 1 Ta 63/08; Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08).
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