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   LAG Hamburg, 03.06.1985 - 1 Ta 5/85   

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https://dejure.org/1985,3644
LAG Hamburg, 03.06.1985 - 1 Ta 5/85 (https://dejure.org/1985,3644)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.1985 - 1 Ta 5/85 (https://dejure.org/1985,3644)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juni 1985 - 1 Ta 5/85 (https://dejure.org/1985,3644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigunsschutzklage; Versäumen der Klagefrist durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Fortsetzung der Rechtsprechung zur fehlenden Zurechenbarkeit des Vertreterverschuldens; Mangelnde Anwendbarkeit oder Analogiefähigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1986, 1020
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11

    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

    Wenn eine materiell-rechtliche Frist in einem engen untrennbaren Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruches steht, erscheint es gerechtfertigt, die Zurechnungsgrundsätze für Prozesshandlungen entsprechend anzuwenden"; dass. 8.1.2002 (Fn. 129) - Zitat dort; andererseits LAG Hamburg3.6.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19 = RzK I 10 d Nr. 3: "Sind weder § 85 Abs. 2 ZPO noch § 278 BGB unmittelbar anwendbar, so kann sich mangels anderer Zurechnungsnormen lediglich die Frage stellen, ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind.

    Wenn eine materiell-rechtliche Frist in einem engen untrennbaren Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruches steht, erscheint es gerechtfertigt, die Zurechnungsgrundsätze für Prozesshandlungen entsprechend anzuwenden"; dass. 8.1.2002 (Fn. 129) - Zitat dort; andererseits LAG Hamburg3.6.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19 = RzK I 10 d Nr. 3: "Sind weder § 85 Abs. 2 ZPO noch § 278 BGB unmittelbar anwendbar, so kann sich mangels anderer Zurechnungsnormen lediglich die Frage stellen, ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind.

    Wenn eine materiell-rechtliche Frist in einem engen untrennbaren Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Anspruches steht, erscheint es gerechtfertigt, die Zurechnungsgrundsätze für Prozesshandlungen entsprechend anzuwenden"; dass. 8.1.2002 (Fn. 129) - Zitat dort; andererseits LAG Hamburg3.6.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19 = RzK I 10 d Nr. 3: "Sind weder § 85 Abs. 2 ZPO noch § 278 BGB unmittelbar anwendbar, so kann sich mangels anderer Zurechnungsnormen lediglich die Frage stellen, ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind.

  • LAG Hamburg, 22.10.1986 - 1 Ta 12/86

    Kündigungsschutzklage; Wirtschaftliche Verbundenheit; Versäumnis der Klagefrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. LAG Hamburg, MDR 1975, S. 348; NJW 1978, S. 446; AnwBl 1981, S. 37 f; BB 1986, S. 1020) ist § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG bei der Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG anzuwenden.

    Wegen der Begründung im einzelnen wird insbesondere auf den Beschluß der Kammer vom 3.6.1985 - 1 Ta 5/85 - in BB 1986, S. 1020, Bezug genommen.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02

    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des

    Da § 85 Absatz 2 ZPO Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes für die Prozeßvertretung ist (BGH, Urteil vom 11.03.1976 - III ZR 113/74 - NJW 1976, 1218), kann seine Unanwendbarkeit bei der Versäumung der Klagefrist mangels ausdrücklicher Verweisung auch nicht mit dem Ausnahmecharakter der Norm begründet werden (so aber LAG Hamburg, Beschluß vom 03.06.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19).
  • LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99

    Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß

    Denn im Anschluss an die Rechtsprechung des LAG Hamm ist eine Zurechnung schuldhafter Fristversäumung von zur Klageerhebung beauftragten Rechtsanwälten bzw. Rechtssekretären nach § 85 Abs. 2 ZPO generell (und nicht nur für die Einschaltung eines ehrenamtlichen Gewerkschaftsbeauftragten) abzulehnen (vgl. LAG Hamm 04.11.1996 NZA - RR 1997, 209; 21.12.1995 - 5 Ta 602/94 - LAGE § 5 KSchG Nr. 73 = NZA - RR 1996, 388; LAG Hamm 27.01.1994 - 8 Ta 274/93 mit ablehnender Anmerkung von Rieble; LAG Hamburg 03.06.1985 - 1 Ta 5/85 - LAGE § 5 KSchG Nr. 19; Erfurter Kommentar/Ascheid § 5 Rn. 5; Berkowsky, NZA 1997 352, 355; KR-Friedrich § 5 KSchG Nr. 70 m.w.N.; Kiel/Koch, die betriebsbedingte Kündigung, S. 30 Rn. 77; Vollkommer, Festschrift Stahlhacke, 1995, 599, 616; Zöller/Vollkommer § 85 ZPO Rn. 11; offengelassen LAG Niedersachsen 18.08.1993 - 16 (6) Ta 32/93).
  • LAG München, 30.10.1987 - 5 Ta 198/87

    Zurechung des Verhaltens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der

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