Weitere Entscheidung unten: LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2016

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   LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16   

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LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2017,9318)
LAG Saarland, Entscheidung vom 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2017,9318)
LAG Saarland, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2017,9318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 77 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Zielvereinbarung - Nachwirkung

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG, § ... 50 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 77 Absatz 6 BetrVG, § 87 Absatz 1 Nummer 11 BetrVG, §§ 76 Absatz 2 Satz 2 BetrVG, § 100 ArbGG, § 87 Absatz 1 Nummern 10 und 11 BetrVG, § 77 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG, § 87 BetrVG, § 87 Absatz 1 Nummer 10 f BetrVG, § 87 Absatz 1 Nummer 10 und 11 BetrVG, § 87 Absatz 1 BetrVG, § 87 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG, §§ 296 a Satz 2, 139 Absatz 5 ZPO, § 87 Absatz 2 Satz 3 ArbGG, § 81 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, §§ 511 ff ZPO, § 89 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, § 520 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZPO, § 87 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz ArbGG, § 81 Absatz 3 Satz 1 ArbGG, § 77 BetrVG, § 3 BetrVG, § 256 Absatz 1 ZPO, § 77 Absatz 5 BetrVG, § 614 BGB, § 87 Nummer 10 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsbegehren des Betriebsrats betreffend die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bis zu ihrem Ersatz durch eine andere Abmachung; Wirksame Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung; Mitbestimmung des Betriebsrates bei Betriebsvereinbarungen über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Nachwirkung einer gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Wenn er die Feststellung beansprucht, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung "Übergangsvereinbarung" auch nach der Kündigung seitens der Antragsgegnerin über den 30. April 2015 hinaus nachwirkt, so macht er damit geltend, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung auch weiterhin die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien gestalte (allgemein zu der Antragsbefugnis in Fällen, in denen der Betriebsrat die Feststellung beansprucht, dass eine bestimmte Betriebsvereinbarung nachwirke: Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Streit kann durch die Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag beigelegt werden (allgemein auch dazu der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, mit weiteren Nachweisen).

    Andernfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, und vom 9. Juli 2013, 1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Will der Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein, denn bei einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG mitzubestimmen hätte (zu all dem auch insoweit der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, mit weiteren Nachweisen).

    Unterliegt demnach jedenfalls dieser Regelungskomplex der Gesamtbetriebsvereinbarung der zwingenden Mitbestimmung, so führt dies entsprechend der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, und vom 9. Juli 2013, 1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, jeweils mit weiteren Nachweisen) - wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass nicht auch der zweite, die Abschlagszahlung betreffende Regelungskomplex der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates (nach § 87 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) unterliegt, sondern eine freiwillige Regelung darstellt - zu der Frage, ob sich die beiden Regelungskomplexe sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lassen.

  • BAG, 09.07.2013 - 1 AZR 275/12

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Andernfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, und vom 9. Juli 2013, 1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unterliegt demnach jedenfalls dieser Regelungskomplex der Gesamtbetriebsvereinbarung der zwingenden Mitbestimmung, so führt dies entsprechend der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598, Randnummern 13 und 14, und vom 9. Juli 2013, 1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, jeweils mit weiteren Nachweisen) - wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass nicht auch der zweite, die Abschlagszahlung betreffende Regelungskomplex der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates (nach § 87 Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) unterliegt, sondern eine freiwillige Regelung darstellt - zu der Frage, ob sich die beiden Regelungskomplexe sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lassen.

    Für die Beurteilung dieser Frage kommt es, wie sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2013 (1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, Randnummern 21 ff) entnehmen lässt, darauf an, ob die beiden Regelungskomplexe losgelöst nebeneinander stehen oder ob zwischen ihnen nach dem Regelungswillen der Betriebsparteien ein innerer Zusammenhang besteht, wobei für die Entscheidung dieser Frage der (systematische) Regelungszusammenhang zwischen den beiden Regelungskomplexen sowie der von den Regelungen jeweils verfolgte (Leistungs-) Zweck maßgeblich sind.

    Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall von der Verpflichtung, auch den Teil der Betriebsvereinbarung, der nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt, zu erfüllen, (nur) lösen, indem er eine neue Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart, falls erforderlich in einem Einigungsstellenverfahren, auf das der Arbeitgeber hinwirken kann (auch dazu die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2013, 1 AZR 275/12, NZA 2013, 1438, Randnummer 24).

  • BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Ebenso wie die Betriebsparteien wirksam vereinbaren können, dass Betriebsvereinbarungen, die in dem Bereich der zwingenden Mitbestimmung geschlossen wurden, trotz der Regelung in § 77 Absatz 6 BetrVG nicht nachwirken sollen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 1984, 6 ABR 10/81, NZA 1984, 96, und Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003, 1 ABR 17/02, NZA 2004, 336), können die Betriebsparteien auch vereinbaren, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die kraft Gesetzes nicht nachwirkt, gleichwohl nachwirken soll (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1998, 1 ABR 43/97, NZA 1998, 1348, und in der Folge beispielsweise der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2001, 3 ABR 44/00, NZA 2002, 575).

    Hinzu kommt schließlich auch noch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob die Betriebsparteien vertraglich vereinbaren wollten, dass eine Betriebsvereinbarung entgegen der gesetzlichen Regelung nachwirken soll, im Zweifel - also wenn sich ein gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht zweifelsfrei feststellen lässt - ohnehin von dem gesetzlichen Regelfall auszugehen ist, also von der Regelung in § 77 Absatz 6 BetrVG (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2001, 3 ABR 44/00, NZA 2002, 575).

  • BAG, 29.10.1960 - 5 AZR 581/59

    Unzulässige Berufung - Abhilfe gegen eine Beschwer - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1960 (5 AZR 581/59, AP Nummer 3 zu § 511 ZPO), denn auch aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass die Berufung - für die Beschwerde gilt entsprechendes - (nur) dann zulässig ist, wenn die Partei mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung einer Beschwer anstrebt, die sich aus dem Urteil erster Instanz ergibt.

    Verfolgt der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel und dem damit gestellten Antrag das Ziel, eine Beschwer zu beseitigen, die ihn aufgrund der Entscheidung erster Instanz trifft, was hier aus den bereits dargelegten Gründen der Fall ist, so hat er unter den dafür maßgeblichen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, den Antrag im Beschwerdeverfahren zu ändern (dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1960, 5 AZR 581/59, AP Nummer 3 zu § 511 ZPO, und außerdem beispielsweise die weiter oben ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, Randnummer 7).

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde (auch) die Beseitigung einer Beschwer zu erreichen versuchte, die sich daraus ergab, dass auch sein in erster Instanz gestellter Hilfsantrag abgewiesen wurde, denn auch dann erstrebt der Rechtsmittelführer eine Beseitigung der ihn aufgrund der Entscheidung erster Instanz treffenden Beschwer, worauf es allein ankommt (dazu auch beispielsweise die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, Randnummer 16).

    Verfolgt der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel und dem damit gestellten Antrag das Ziel, eine Beschwer zu beseitigen, die ihn aufgrund der Entscheidung erster Instanz trifft, was hier aus den bereits dargelegten Gründen der Fall ist, so hat er unter den dafür maßgeblichen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, den Antrag im Beschwerdeverfahren zu ändern (dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1960, 5 AZR 581/59, AP Nummer 3 zu § 511 ZPO, und außerdem beispielsweise die weiter oben ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, Randnummer 7).

  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 206/80

    Gehaltsabtretung - Lohnpfändung - Pfändbarkeit

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1983 (4 AZR 206/80, AP Nummer 1 zu § 75 LPVG RP), die sich auf eine Regelung in einem Landespersonalvertretungsgesetz bezieht, wonach "Zeit und Ort der Zahlung der Dienstbezüge und der Arbeitsentgelte" der Mitbestimmung des Personalrates unterlagen, sind unter "Art der Zahlung" die Modalitäten der Entgeltzahlung zu verstehen, womit Regelungen gemeint seien, nach welchen Grundsätzen Abschlagszahlungen auf das Arbeitsentgelt erfolgen sollen.
  • BAG, 11.01.2011 - 1 AZR 310/09

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Für diese Einschätzung des Beschwerdegerichts ist auch von Bedeutung, dass (auch) dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Verwirklichung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG zusteht (dazu etwa die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2011, 1 AZR 310/09, abrufbar bei juris, Randnummer 22 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 325/12

    Umfang der Arbeitszeit beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung -

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war eine Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien vereinbart hatten, dass die Arbeitnehmer eine feste monatliche Vergütung beziehen sollten, und dies auch dann, wenn das Zeitkonto eines Arbeitnehmers am Monatsende negativ ist, wenn also am Monatsende weniger Arbeitsstunden geleistet waren, als dies von dem Arbeitnehmer durchschnittlich geschuldet gewesen ist (dazu auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2013, 10 AZR 325/12, NZA-RR 2014, 519, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 17.01.1995 - 1 ABR 29/94

    Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    Dies ausdrücklich klarzustellen, kann auch durchaus sinnvoll sein, denn der (konkludente) Ausschluss der Nachwirkung kann sich in bestimmten Fällen auch aus der Natur der Sache ergeben (dazu beispielsweise die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 1995, 1 ABR 29/94, NZA 1995, 1010).
  • BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

    Auszug aus LAG Saarland, 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16
    In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2003 (1 ABR 39/02, NZA 2004, 936) hat das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf eine ähnliche Regelung betreffend die Zahlung eines variablen Entgelts aufgrund einer Zielvereinbarung dahin tendiert, dass die betreffende Regelung von dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Absatz 1 Nummer 11 BetrVG erfasst werde (Randnummer 58 der Entscheidung).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.01.2002 - 1 AZR 165/01

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Fälligkeit einer Vergütung für

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BAG, 09.02.1984 - 6 ABR 10/81

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 61/13

    Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens -

  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 1/92

    Antragsbefugnis des Betriebsrats für Individualansprüche im Beschlussverfahren -

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 112/09

    Betriebsrat - variables Entgelt - Unterrichtung - Online-Zugriff

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 18. Januar 2017 - 1 TaBV 1/16 - aufgehoben.
  • ArbG Paderborn, 31.10.2018 - 4 Ca 858/18

    Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils als sog. Beteiligung

    Unter den Mitbestimmungstatbestand fallen deshalb Regelungen über Zielinhalte, deren Gewichtung, Bemessung und Bewertung, Regelungen zur Bestimmung der variablen Entgeltbestandteile und auch das Verfahren über das Zustandekommen einer Zielvereinbarung (vgl. Fitting, a.a.O., § 87, Rn. 434; LAG Saarland vom 18.01.2017 - 1 TaBV 1/16 - juris).
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Rechtsprechung
   LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2016 - 1 TaBV 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33559
LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2016 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,33559)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.07.2016 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,33559)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 1 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,33559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 99 BetrVG, § 2 ETV Einzelhandel Schleswig-Holstein, § 3 ETV Einzelhandel Schleswig-Holstein
    Eingruppierung - Einzelhandel - Warenverräumung - Kontrolle von Mindesthaltbarkeitsdaten - Verkäufertätigkeit

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Eingruppierung, Betriebsrat, Zustimmungsverweigerung, Einzelhandel, Entgelttarifvertrag, Lohngruppe 2, Gehaltsgruppe 2, Warenverräumung, MHD-Kontrolle, Verkäufertätigkeit

  • IWW

    § 7, Ziffer 1 MTV, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer mit der Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes beschäftigten Einzelhandelskauffrau; Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Ausführung von Tätigkeiten ohne besondere berufliche Vorbildung oder Ausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Eingruppierung; Betriebsrat; Zustimmungsverweigerung; Einzelhandel; Entgelttarifvertrag; Lohngruppe 2; Gehaltsgruppe 2; Warenverräumung; MHD-Kontrolle; Verkäufertätigkeit

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer mit der Warenverräumung in der Frischeabteilung eines SB-Marktes beschäftigten Einzelhandelskauffrau

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung im Einzelhandel - und die Warenverräumung von Lebensvermitteln

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