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   LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99   

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LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22.02.2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
LAG Bremen, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - 1 Ta BV 15/99 (https://dejure.org/2000,7592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzweise Freistellung; Betriebsratsbeschluß; Betriebsratsmitglieder ; Neuwahl; Wahlverfahren; Anfechtbarkeit der Wahl; Mehrheitswahl ; Minderheitenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 19 25 Abs. 2 § 38 Abs. 2
    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 19, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1, 38 Abs. 2
    Ersatzfreistellung für ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied: Kein automatisches Nachrücken in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG - Erfordernis eines Betriebsratsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92

    Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob § 25 Abs. 2 BetrVG zu einem automatischen Nachrücken von Ersatzmitgliedern führen kann, in einem Fall, in dem die Listen erschöpft waren, unentschieden gelassen (vgl. BAG Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972).

    In dem Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 (abgedruckt in AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des Anfechtungsrechts auch ausgeführt, daß der Streit der Beteiligten, ob ein ersatzweise freizustellendes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl bestimmt werden könne oder ob eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl zu erfolgen habe, wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren betreffe.

    Es ist völlig einhellige Meinung, daß dann -- wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird -- die Mehrheitswahl durchzuführen ist (vgl. BAG Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; Wlotzke, aaO, Anm. 3 a zu § 38 BetrVG ; Löwisch, BetrVG , 4. Aufl., Rdnr 9 zu § 38 BetrVG ; Richardi, BetrVG , 7. Aufl., Rdnr 35 zu § 38 BetrVG ).

    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 (abgedruckt in AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972) der Auffassung angeschlossen, daß auch bei einer ursprünglichen Verhältniswahl die Nachwahl für ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewähltes freigestelltes Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl erfolgen könne, da das Gesetz keinen absoluten Minderheitenschutz gewähre.

  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 5/96

    Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Dies ergebe sich aus derselben Interessenlage, wonach auch für die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit bestehe (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    c) Wenn nicht nur aufgrund einer Übertragung der Grundsätze über die Wahlanfechtung eine Rechtsunwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 8) geltend gemacht werden könnte, so könnte hier allenfalls eine Überprüfung unter Rechtskontrollgesichtspunkten erfolgen, d. h. ob der Freistellungsbeschluß in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen ist und nicht gegen ein Gesetz, gegen das Verbot der Willkür oder die guten Sitten verstößt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1985 Az: 5 TaBV 7/84 LAGE Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    Auch in dem Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 (abgedruckt in AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal klargestellt, daß der Minderheitenschutz im Betriebsverfassungsgesetz nicht durchgängig gewährleistet sei.

    dd) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits dazu Stellung bezogen, daß es im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, das nicht von dem Arbeitgeber eingeleitet worden ist, unerheblich ist, ob eine unzureichende Beratung mit dem Arbeitgeber zur Anfechtbarkeit der Freistellungswahl führen könnte (vgl. BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg Beschluß vom 19. November 1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427).

  • LAG Nürnberg, 19.11.1997 - 4 TaBV 15/96

    Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich ebenso wie das Arbeitsgericht die hier entscheidende Beschwerdekammer anschließt, wendet § 25 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann nicht analog an, wenn ein ausdrücklicher Betriebsratsbeschluß über die Bestimmung von Ersatzmitgliedern für die Freistellung fehlt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 422; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Wiese, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 69 zu § 38 BetrVG ; Münchener Handbuch Arbeitsrecht-Joost, § 300 , Rdnr 83; Dänzer-Vanotti AuR 1989, 204 ff).

    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).

    dd) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits dazu Stellung bezogen, daß es im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, das nicht von dem Arbeitgeber eingeleitet worden ist, unerheblich ist, ob eine unzureichende Beratung mit dem Arbeitgeber zur Anfechtbarkeit der Freistellungswahl führen könnte (vgl. BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg Beschluß vom 19. November 1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427).

  • LAG Berlin, 09.06.1995 - 16 TaBV 8/94

    Betriebsratsinterner Minderheitenschutz; Nachwahl eines freigestellten

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Es wird zwar die Auffassung vertreten, daß der Betriebsrat einen Beschluß dahingehend fassen kann, daß nach § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegangen werden soll (vgl. Däubler/ Blanke/ Wedde, BetrVG , 6. Aufl., Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972).

    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich ebenso wie das Arbeitsgericht die hier entscheidende Beschwerdekammer anschließt, wendet § 25 Abs. 2 BetrVG jedenfalls dann nicht analog an, wenn ein ausdrücklicher Betriebsratsbeschluß über die Bestimmung von Ersatzmitgliedern für die Freistellung fehlt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 422; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Wiese, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 69 zu § 38 BetrVG ; Münchener Handbuch Arbeitsrecht-Joost, § 300 , Rdnr 83; Dänzer-Vanotti AuR 1989, 204 ff).

    Diese Auffassung wird auch überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; a.A. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91

    Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Es hat zudem in ihrem Wortlaut auf Feststellung gerichtete Anträge als Wahlanfechtungsanträge begriffen (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; vgl. auch Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 32 c zu § 27 BetrVG ).

    Dies ergebe sich aus derselben Interessenlage, wonach auch für die Funktion als freigestelltes Betriebsratsmitglied ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit bestehe (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).

    Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, daß das Fehlen einer entsprechenden Anfechtungsregelung für betriebsratsinterne Wahlen nicht bedeute, daß ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets und ohne weiteres die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben müßte (vgl. BAG Beschluß vom 15.01.1992 Az: 7 ABR 24/91 AP § 26 BetrVG 1972).

  • ArbG Stuttgart, 10.11.1999 - 2 BV 35/99

    Bei Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds hat eine

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Lediglich vereinzelt wird die Auffassung vertreten, daß in dem Fall, daß die Verhältniswahl zunächst stattgefunden habe, mit Rücksicht auf eine Ersatzwahl alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen seien (vgl. Richardi, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

    Diese Auffassung wird auch überwiegend in der Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LAG Berlin Beschluß vom 09.06.1995 Az: 16 TaBV 8/94 LAGE Nr. 7 zu § 38 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 58 f zu § 38 BetrVG ; a.A. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, Rdnr 55 zu § 38 BetrVG ; Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 10.11.1999 Az: 2 BV 35/99).

  • LAG Hessen, 04.03.1993 - 12 TaBV 142/92

    Betriebsrat: Abwahl / Nachwahl von Freigestellten

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Literatur und Rechtsprechung sind mehrheitlich der Auffassung, daß -- auch dann, wenn die ursprüngliche Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt ist -- nicht erforderlich ist, alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder erneut zu wählen, wenn es lediglich um den Ersatz eines später ausgeschiedenen freigestellten Betriebsratsmitgliedes geht (vgl. Beschluß vom 28.10.1992 Az: 7 ABR 2/92 AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972; LAG Frankfurt/Main Beschluß vom 04.03.1993 Az: 12 TaBV 142/92 AiB 1993, 655 ; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4 TaBV 15/96 BB 1998, 427; LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1997 Az: 4(7) TaBV 24/96; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 5. Aufl., Rdnr 30 zu § 38 BetrVG ; Däubler/Blanke/Wedde, aaO, Rdnr 59 zu § 38 BetrVG ).
  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG setzt voraus, daß nicht nur gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist, sondern daß der wesentliche Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, als es ohne den Verstoß zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. BAG Beschluß vom 12.10.1976 Az: 1 ABR 1/76 AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 25.11.1998 - 2 TaBV 38/98
    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Beschluß vom 25.11.1998 -- Az: 2 TaBV 38/98 (abgedruckt in NZA-RR 1999, 245) ausgeführt, daß nach § 34 Abs. 1 BetrVG für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses erforderlich sei, daß er in einer Sitzungsniederschrift enthalten sei, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit, mit der er gefaßt worden sei, enthalte.
  • LAG Nürnberg, 19.11.1985 - 5 TaBV 7/84

    Betriebsratsbeschluß; Rechtskontrolle des Gerichtes; Freistellung von

    Auszug aus LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
    c) Wenn nicht nur aufgrund einer Übertragung der Grundsätze über die Wahlanfechtung eine Rechtsunwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 8) geltend gemacht werden könnte, so könnte hier allenfalls eine Überprüfung unter Rechtskontrollgesichtspunkten erfolgen, d. h. ob der Freistellungsbeschluß in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen ist und nicht gegen ein Gesetz, gegen das Verbot der Willkür oder die guten Sitten verstößt (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 19.11.1985 Az: 5 TaBV 7/84 LAGE Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 11.06.1997 Az: 7 ABR 5/96 AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00

    Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

    7 ABR 26/00 1 TaBV 15/99.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) bis 5) wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22. Februar 2000 - 1 TaBV 15/99 - aufgehoben.

  • LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11

    Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung

    Oder es erfolgt eine Gesamtneuwahl aller weiteren Ausschussmitglieder (dafür bei dem Parallelfall des § 27 BetrVG: GK-Raab, a.a.O., § 27, Rn. 42 und 46; LAG Niedersachsen vom 12.12.2005 - 5 TaBV 16/05 - zit. nach juris, Rn. 70 und 75; zum Parallelfall des § 38 BetrVG: LAG Bremen vom 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99 - DB 2000, 1232, LS 1, allerdings insoweit aufgehoben von BAG vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 - a.a.O.).
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