Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4167
LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91 (https://dejure.org/1992,4167)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91 (https://dejure.org/1992,4167)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 1992 - 1 TaBV 5/91 (https://dejure.org/1992,4167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,4167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung; Rechtsfolgen der Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberin; Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 688/87

    Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Hierzu macht die Arbeitgeberin Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung.

    Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Nachwirkung seitens des Arbeitgebers gekündigter Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG ).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Rechtssache gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, als bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die von dem Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - und in dem Beschluss vom 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - aufgestellten Grundsätze, denen die Beschwerdekammer gefolgt ist, auch dann anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber nicht wegen einer wirtschaftlichen Notlage die betriebliche Altersversorgung soweit wie möglich einstellen will und eine entsprechende Betriebsvereinbarung deswegen kündigt, sondern auch dann, wenn die Kündigung erfolgt, weil eine - eventuell auch verschlechterte - anderweitige Regelung, die der Arbeitgeber anstrebt, nicht durchsetzbar ist.

  • BAG, 10.03.1992 - 3 ABR 54/91

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Die Feststellung, dass eine Betriebsvereinbarung unverändert im Wege der Nachwirkung weitergilt, beinhaltet die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 -).

    Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da der Rechtssache gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, als bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob die von dem Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - und in dem Beschluss vom 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - aufgestellten Grundsätze, denen die Beschwerdekammer gefolgt ist, auch dann anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber nicht wegen einer wirtschaftlichen Notlage die betriebliche Altersversorgung soweit wie möglich einstellen will und eine entsprechende Betriebsvereinbarung deswegen kündigt, sondern auch dann, wenn die Kündigung erfolgt, weil eine - eventuell auch verschlechterte - anderweitige Regelung, die der Arbeitgeber anstrebt, nicht durchsetzbar ist.

  • BAG, 12.11.1985 - 3 AZR 606/83

    Versorgungszusage - Feste Altersgrenze - Versorgungsordnung - Frauen - 60.

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Hierzu macht die Arbeitgeberin Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung.

    Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Nachwirkung seitens des Arbeitgebers gekündigter Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG ).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Das Mitbestimmungsrecht findet aber dort seine Grenzen, wo der Änderung der Verteilungsgrundsätze rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. z.B. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 -, DB 1992, 1579 ff. zu C III. 6. b) der Gründe).
  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Der Arbeitgeber kann deshalb von der Erbringung einer an sich von ihm beabsichtigten sozialen Leistung ganz absehen, wenn er durch die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats gezwungen wird, mitbestimmungspflichtige Grundsätze anzuwenden, die seinen Vorstellungen nicht entsprechen (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 13. September 1983 - 1 ABR 32/81 -, AP Nr. 3 zu § 87 Betriebsverfassungsgesetz 1972, Prämie, zu III. 2. und 3. der Gründe).
  • ArbG Hamburg, 16.10.1991 - 16 BV 18/90
    Auszug aus LAG Hamburg, 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91
    Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 16 BV 18/90 - dem Antrag des Betriebsrats vollen Umfang stattgegeben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat -

    Gerade dann, wenn Arbeitnehmer aufgrund gesicherter Rechtspositionen nicht mehr der Disposition der Betriebsparteien unterliegende Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber hat, ist für die Aufstellung mitbestimmungspflichtiger Verteilungsgrundsätze kein Raum mehr, soweit nicht der Arbeitgeber bereit ist, über die zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche erforderlichen Mittel hinaus in Ausweitung des Dotierungsrahmens weitere Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. LAG Hamburg vom 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91 -, NZA 1993, 283 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht