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   LAG Niedersachsen, 25.01.2005 - 1 TaBV 65, 69/04, 1 TaBV 65/04, 1 TaBV 69/04   

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https://dejure.org/2005,10085
LAG Niedersachsen, 25.01.2005 - 1 TaBV 65, 69/04, 1 TaBV 65/04, 1 TaBV 69/04 (https://dejure.org/2005,10085)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.01.2005 - 1 TaBV 65, 69/04, 1 TaBV 65/04, 1 TaBV 69/04 (https://dejure.org/2005,10085)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - 1 TaBV 65, 69/04, 1 TaBV 65/04, 1 TaBV 69/04 (https://dejure.org/2005,10085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Honorar des Einigungsstellenbeisitzers

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 76a Abs 4 S 5 BetrVG; § 76a Abs 3 S 1 BetrVG; § 76a Abs 4 S 3 BetrVG; § 76a Abs 4 S 4 BetrVG; § 315 BGB
    7/10; Beisitzer; Einigungsstelle; Einigungsstellenbeisitzer; Ersatz; Honorar; Höhe; Interessenausgleich; Pauschalhonorar; Pauschalierungsabrede; Sozialplan; Tätigkeit; Verdienstausfall; Vergütung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilhabe der vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars zwischen den Einigungsstellenvorsitzenden und dem Arbeitgeber ; Voraussetzungen für die Erhöhung eines bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer; Notwendigkeit ...

  • Judicialis

    BetrVG § 76 a; ; BetrVG § 76 a Abs. 3 Satz 1; ; BetrVG § 76 a Abs. 4; ; BGB § 315; ; BGB § 316

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung der Einigungsstellenbeisitzer bei vereinbartem Pauschalhonorar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 200, 858
  • MDR 2005, 958
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Niedersachsen, 25.01.2005 - 1 TaBV 69/04

    Teilhabe der vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer bei der Vereinbarung

    1 TaBV 65/04 1 TaBV 69/04.

    Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 (vgl. Bl. 23 d.A. 1 TaBV 65/04) erstellte der Beteiligte zu 1a) die Kostenrechnung 5290, der er einen Gegenstandswert von 1 Million DM zugrunde legte und für seine Forderung 7/10 des Honorars des Vorsitzenden beanspruchte (8.715,00 DM).

    Nunmehr stellte der Beteiligte zu 1a) mit Schreiben vom 28. August 2003 (Bl. 8 d.A. 1 TaBV 65/04) eine weitere Honorarforderung über 7.381,08 EUR (7/10 vom Honorar des Vorsitzenden + 16 % MWSt.) sowie Reisekosten in Rechnung.

    Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung und zum Vorbringen der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Akteninhalt der Verfahren 1 TaBV 65, 69/04 und dort insbesondere auf die Gründe zu Bl. 68 - 76 (1 TaBV 65/04) und Bl. 43 - 52 (1 TaBV 69/04) Bezug genommen.

    Den Beteiligten zu 1a) und 1b) sind die Beschlüsse 1 TaBV 65/04 und 69/04 am 30. Juni 2004 (Bl. 55 1 TaBV 65/04; Bl. 54 1 TaBV 69/04) zugestellt worden.

    Der Beteiligte zu 1a) hat seine Beschwerde nebst Beschwerdebegründung am 15. Juli 2004 (Bl. 58 1 TaBV 65/04), die Beteiligte zu 1b) hat ihre Beschwerde nebst Beschwerdebegründung am 23. Juli 2004 (Bl. 57 1 TaBV 69/04) zum Landesarbeitsgericht erhoben.

    Was das weitere Vorbringen des Beteiligten im zweiten Rechtszug angeht, wird auf die Akteninhalte 1 TaBV 65/04 und 1 TaBV 69/04 sowie auf die Anhörungsprotokolle verwiesen.

    Das Gericht hat beide Verfahren durch Beschluss vom 25. Januar 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (Bl. 96 d. A. 1 TaBV 65/04).

    Die Abrechnung des Beteiligten zu 1a) (Rechtsanwalt P...) vom 19. Oktober 1998 stellte nicht auf den konkreten Zeitaufwand ab, sondern orientierte sich vorbehaltlos an den Festlegungen zum Gegenstandswert und zum Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... (vgl. Bl. 23 d. A. 1 TaBV 65/04).

  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen

    Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10-Basis daran teil (LAG Niedersachsen Beschluss vom 25. Jan. 2005 - 1 TaBV 65/04 - LAGE § 76a BetrVG 2001 Nr. 1).
  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 16 TaBV 203/11

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

    Das Vorsitzendenhonorar scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (Bundesarbeitsgericht 14. Februar 1996-7 ABR 24/95-AP Nr. 6 zu § 76a BetrVG 1972, Rn. 19; Landesarbeitsgericht Niedersachsen 25. Januar 2005-1 TaBV 65/04; Landesarbeitsgericht Hamm 10. Februar 2012-10 TaBV 61/11-Rn. 101).
  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 16 TaBV 204/11

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

    Das Vorsitzendenhonorar scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (Bundesarbeitsgericht 14. Februar 1996-7 ABR 24/95-AP Nr. 6 zu § 76a BetrVG 1972, Rn. 19; Landesarbeitsgericht Niedersachsen 25. Januar 2005-1 TaBV 65/04; Landesarbeitsgericht Hamm 10. Februar 2012-10 TaBV 61/11-Rn. 101).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2009 - L 4 KR 2382/07
    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom Bundessozialgericht (BSG; B 1 KR 69/04 B) mit Beschluss vom 05. Januar 2005 verworfen.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2009 - L 4 KR 2211/07
    Eine Klage der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen für diese Behandlungen und die Fahrten für die Zeit bis 31. Dezember 2001 wurde rechtskräftig abgewiesen (Sozialgericht Konstanz [SG], Urteil vom 30. September 2003, S 2 KR 438/01; Landessozialgericht Baden-Württemberg, [LSG], Urteil vom 28. Juli 2004, L 11 KR 1640/04, Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 05. Januar 2005, B 1 KR 69/04 B); die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - 1 BvR 633/05 - nicht zur Entscheidung an; nach ihren Angaben hat sie Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (39442/05) erhoben.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2009 - L 4 KR 1591/07
    Eine Klage der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen für diese Behandlungen und die Fahrten für die Zeit bis 31. Dezember 2001 wurde rechtskräftig abgewiesen (Sozialgericht Konstanz [SG], Urteil vom 30. September 2003, S 2 KR 438/01; Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 28. Juli 2004, L 11 KR 1640/04, Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 05. Januar 2005, B 1 KR 69/04 B); die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - 1 BvR 633/05 nicht zur Entscheidung an; nach ihren Angaben hat sie Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [39442/05] erhoben.
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