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   OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97   

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https://dejure.org/1999,10313
OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97 (https://dejure.org/1999,10313)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.1999 - 1 U 1041/97 (https://dejure.org/1999,10313)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - 1 U 1041/97 (https://dejure.org/1999,10313)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch; Voraussetzungen an einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch; Wasseransammlung auf einer noch fertiggestellten Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Enteignungsentschädigung bei Wasserzutritt über eine Erschließungsstraße? (IBR 2000, 338)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.1979 - III ZR 95/78

    Anforderungen an Entschädigungsanspruch wegen enteignendem Eingriff; Eingriff

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Die Unmittelbarkeit wird in der Weise verstanden, dass die schädigende Auswirkung, d.h. das dem Einzelnen durch den Eingriff auferlegte Sonderopfer, von der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme ausgeht (vgl. BGH NJW 1980, 770).

    Bei dieser Sachlage hat "kein ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis erst den Schaden ausgelöst" (BGH NJW 1980, 770, rechte Spalte).

    Die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition werde durch die Vorschriften des Nachbarrechts, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gehörten, näher ausgestaltet (BGH NJW 1980, 770; VersR 1982, 772).

  • BGH, 13.05.1982 - III ZR 180/80

    Überschwemmungen - Haftung - Straßenbaumaßnahmen - Abflußverhältnisse -

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition werde durch die Vorschriften des Nachbarrechts, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gehörten, näher ausgestaltet (BGH NJW 1980, 770; VersR 1982, 772).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Wegen des Rückgriffs auf die Maßstäbe des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sind die Voraussetzungen beider Ansprüche im Wesentlichen gleich (vgl. BGH NJW 1979, 164 und NJE 1971, 750).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Dies folgt schon daraus, dass es sich dann um ein bloßes Naturereignis handelt, für das der benachbarte Eigentümer nicht als Störer einzutreten hat, da die Störung nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 1993, 925/928).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkungen zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer oder Besitzer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Az. III ZR 198/98, Urteil vom 22. Juli 1999, S. 12 m.u.N.).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Dem ist entgegenzuhalten, dass die Art der Zuführung des Wassers nicht ausschlaggebend ist (vgl. BGH, Az. V ZR 377/98, Urteil vom 11. Juni 1999, S. 6 und 7 m.u.N.) und dass die "Unmittelbarkeit" des Eingriffs nicht mit "Zielgerichtetheit" gleichgesetzt werden darf.
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.1999 - 1 U 1041/97
    Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.763,59 DM dieser Anspruch geht, da die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat, bis zu vollem Schadenersatz (BGH NJW-WW 1997, 1374) und umfasst auch den Kostenansatz für eigene Arbeitsleistungen, die zur Schadensbeseitigung erbracht wurden (BGH NJW 1996, 921 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.2012 - V ZR 71/11

    Verjährungshemmung durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens in

    In Betracht kommt deshalb allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2000, 182).
  • OLG Koblenz, 07.06.2000 - 1 U 964/97

    Haftung für Schäden durch Kanal- und Straßenbauarbeiten

    Die Errichtung einer Kanalisation und die Verlegung sonstiger Versorgungsleitungen (vgl. BGH VersR 1998, 504), sowie deren Um- und Ausbau ebenso wie die Herstellung, Unterhaltung und der Ausbau von Straßen, stellen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich hoheitliche Maßnahmen der damit betrauten Körperschaften dar (BGH NJW-RR 1988, 136/137; VersR 1967, 859/860; Senat 1 U 1041/97, Urteil vom 12. Oktober 1999).
  • KG, 22.04.2005 - 25 U 49/04

    Nachbarrecht: Abwehr- oder Entschädigungsanspruch beim Eintritt von

    Dazu reicht nach der Rechtsprechung des BGH der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus; die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (so auch OLG Koblenz DWW 2001, 26).
  • OLG Hamm, 15.03.2001 - 27 U 185/00

    Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie Feststellung der künftigen

    Da die Klägerin, wie zweitinstanzlich ausdrücklich klargestellt, kein zeitlich beschränktes Schmerzensgeld für die in der Vergangenheit eingetretenen Beeinträchtigungen begehrt, bedarf die Frage der Zulässigkeit eines derartigen Teilschmerzensgeldes (vgl. hierzu Palandt, 60. Aufl., Rn. 11 zu § 847 BGB, OLG Hamm in OLGR 2000, 182, jeweils m.w.N.) keiner Erörterung.
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