Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.12.2018 - 1 U 107/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- autokaufrecht.info
Schadensersatz für Motorschaden nach unzureichdem Hinweis auf überfälligen Zahnriemenwechsel
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 254 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Berechnung des Schadensersatzanspruchs bei einem durch Verletzung der Aufklärungspflicht verursachten Motorschaden
- IWW
- RA Kotz
Zahnriemenwechsel - Verletzung der Aufklärungspflicht verursachten Motorschaden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 254
Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Werkstatt muss bei Inspektion auf erforderlichen Zahnriemenwechsel hinweisen!
- vogel.de (Kurzinformation)
Inspektion: Werkstätten müssen bei unterlassener Information für Schäden haften - Kundin klagt erfolgreich auf Schadenersatz
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.06.2018 - 329 O 285/17
- OLG Hamburg, 19.12.2018 - 1 U 107/18
Papierfundstellen
- NZV 2019, 366
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73
Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate
Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2018 - 1 U 107/18
Aufgrund der in der Rechtsprechung anerkannten Beweislastumkehr, hätte bei dieser Sachlage die Beklagte nachweisen müssen, dass die Klägerin auch nach Hinweis auf die Notwendigkeit des Zahnriemenwechsels einen solchen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73 -, BGHZ 64, 46-52, Rn. 14). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2018 - 1 U 107/18
Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 05.11.2018 hat die Beklagte einen derartigen Beweis jedoch nicht angetreten, weshalb aufgrund der "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 28) davon auszugehen ist, dass die Klägerin den Zahnriemenwechsel bereits spätestens ein bis zwei Wochen nach der Inspektion bei einer Laufleistung von 180.000 km hätte durchführen lassen.