Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 17.05.1993

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.03.1993 - 1 U 116/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7921
OLG Stuttgart, 17.03.1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,7921)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,7921)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,7921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auskunftserteilung ; Unwirksamkeit einer Pfändung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3303 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 1023
  • WM 1993, 2020
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 10.10.2018 - 31 U 141/17

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Nach der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.03.1993 (1 U 116/92) richtet sich die ausreichende Bestimmbarkeit des Schuldners nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.05.1993 - 1 U 116/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,32143
OLG Düsseldorf, 17.05.1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,32143)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,32143)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 (https://dejure.org/1993,32143)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 13.06.2019 - 22 U 176/17

    Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nach Kollision im Kreuzungsbereich

    Dies folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot der § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 StVO, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 -, juris Rdn. 7).

    Andererseits darf der Nachzügler, der den Kreuzungsbereich bevorrechtigt räumen darf, nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 1993 - 1 U 116/92 -, juris Rdn. 5), sondern hat den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (BGH, Urteil vom 09. November 1976 - VI ZR 264/75 -, juris Rdn. 19).

  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 163/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Kreuzungsräumers mit einem bei Grünlicht

    Dies folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot der §§ 1 11, 11 II StVO, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert (z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.1993 - 1 U 116/92 -).

    Wer im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, hat ihn bei Farbwechsel vorsichtig, unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.1993 - 1 U 116/92 - m.w.N.; Hentschel aaO, Rz. 45 a) - anders, wenn er den eigentlichen Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat: Wer bei Grün Haltelinie und Ampel passiert hat, muss dennoch vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum anhalten, wenn er die Fahrt infolge stockenden Verkehrs nicht zügig fortsetzen kann und bei beginnendem Querverkehr damit rechnen muss, dass die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung inzwischen auf Rotlicht umgeschaltet hat (Hentschel aaO).

  • LG Paderborn, 29.05.2013 - 5 S 13/13

    Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall eines Vorfahrtsberechtigten mit einem

    Wer bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist und im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, darf die Kreuzung zwar vorrangig räumen und ist zum Räumen ohne Rücksicht auf die Ampelanzeige berechtigt; er darf aber nicht blindlings darauf vertrauen, vorgelassen zu werden, sondern ist verpflichtet, den einsetzenden Gegen- und Querverkehr sorgfältig zu beobachten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.1993 - Az.: 1 U 116/92 mwN, zitiert nach juris).
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