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   OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02   

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https://dejure.org/2003,9089
OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02 (https://dejure.org/2003,9089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 U 125/02 (https://dejure.org/2003,9089)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 U 125/02 (https://dejure.org/2003,9089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch wegen schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages (positive Forderungsverletzung - pVV) bei Geburt eines behinderten Kindes; Fehlerhafte Aufklärung über die Möglichkeiten pränataler Diagnostik und einer fehlerhaften pränatalen Diagnostik; ...

  • Judicialis

    StGB § 218 a; ; BGB § 276

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 218a Abs. 2; BGB § 276
    Arzthaftung - fehlerhafte pränatale Diagnostik - Möglichkeit eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs? - schwere Behinderung des Neugeborenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
    Eine Pflichtverletzung des beratenden Arztes kann aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Eine Pflichtverletzung des Beklagten würde aber nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2002, 2636).

    Nach geltendem Recht kommt es daher auch im Falle einer schwersten Behinderung des Kindes allein darauf an, dass das Austragen des Kindes für die Mutter eine schwerwiegende körperliche oder seelische Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, der anders als durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann (BGH NJW 2002, 2636).

    So war auch für die sachverständige Einschätzung in dem durch Urteil des BGH vom 18. Juni 2002 entschiedenen Rechtsstreit die durch die Behinderung verursachte Suizidgefahr und Gefährdung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter maßgebend, wobei eine latente Selbstmordgefahr zumindest in den ersten Wochen nach der Geburt feststellbar war (NJW 2002, 2636).

    Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886).

    Bei der Entscheidung vom 18.06.2002 (BGH NJW 2002, 2636), auf die sich die Kläger berufen, lag ein vom Berufungsgericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten schon vor, so dass sich die Frage, ob das Vorliegen einer Notlagensituation nur auf der Grundlage eines Gutachtens festgestellt werden kann, nicht stellte.

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
    Die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen und die vorliegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Behinderung des Kindes zu erkennen gewesen wäre (BGH NJW 2002, 886), Gefahren für ihren körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand in einem solchen Ausmaß zu prognostizieren gewesen wären, dass die Opfergrenze der Schwangeren überschritten gewesen wäre.

    Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886).

    In der Entscheidung vom 04.12.2001 (BGH NJW 2002, 886) wurde der Revision der Erfolg versagt, mit der geltend gemacht worden war, das Berufungsgericht habe relevanten, unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger nicht hinreichend beachtet; der Vortrag, es sei das Risiko gegeben, dass sich bei der Mutter eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbilde, sei unter Sachverständigenbeweis gestellt worden.

  • LG Ulm, 24.10.2002 - 6 O 59/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.10.2002 - 6 O 59/2001 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
    So wurde in der Entscheidung des BGH vom 28.03.1995 ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens eine rechtfertigende Notlagensituation verneint mit der Begründung, dass im Blick auf die durch das Bundesverfassungsgericht erhobenen Anforderungen die konkrete Feststellung einer Ausnahmesituation erforderlich sei, die als solche auch für die Gerichte deutlich ausgewiesen sei; das Berufungsgericht habe auch bei wiederholter Überprüfung des Vorbringens der Kläger keine solchen konkreten Feststellungen zu treffen vermocht (BGHZ 129, 178 ff. = NJW 1995, 1609).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02
    Der Tatbestand der medizinisch-sozialen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 21.08.1995 setzt eine notstandsähnliche Konfliktslage voraus, in der sich die mit dem Austragen und Betreuen eines behinderten Kindes verbundenen außergewöhnlichen Belastungen für die Schwangere als Gefahren von solchem Gewicht und Ausmaß prognostisch abzeichnen, dass deren Hinnahme ihr von der Rechtsprechung nicht abverlangt werden kann (BVerfGE 88, 203, 272).
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Mit der Geburt eines behinderten Kindes verbundene Depressionen mit wochenlangen Weinkrämpfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1256), einmalige Äußerung suizidaler Gedanken (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 967) sind noch nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie unter Berücksichtigung des Lebensrechts des Kindes der Schwangeren nicht mehr zugemutet werden könnten (Martis/Winkhart, 3. Aufl., F 47 m.w.N., F 68 ff.).
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