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   OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - I-1 U 140/02   

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OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - I-1 U 140/02 (https://dejure.org/2003,12837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2003 - I-1 U 140/02 (https://dejure.org/2003,12837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2003 - I-1 U 140/02 (https://dejure.org/2003,12837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zubilligung eines sogenannten Integritätszuschlags im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall; Berechnung eines Fahrzeugschadens auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens oder auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten; ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Ersatz in Höhe der 130 %-Grenze setzt Willen zur Weiterbenutzung des beschädigten Kfz im Zeitpunkt des Beginns einer Eigenreparatur voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Integritätszuschlag trotz Fahrzeugverkaufs?

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1620
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1998 - 1 U 124/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % nur dann gestattet, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug mit dem Ziel hat reparieren lassen, es zumindest eine zeitlang weiter zu benutzen (vgl. Urteil vom 12.02.1996, 1 U 28/95, NZV 1996, 279 = VersR 1996, 904; Urteil vom 16.12.1996, 1 U 45/96, SP 1997, 103; Urteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390).

    Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390; OLG Hamm NZV 1999, 297).

  • OLG Karlsruhe, 29.11.1996 - 14 U 207/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Weder diese Äußerung noch andere Bemerkungen des BGH zum Integritätszuschlag werden von der überwiegenden Rechtsprechung und der Mehrheit im Schrifttum dahin interpretiert, dass der Geschädigte sein repariertes Fahrzeug tatsächlich weiter benutzen müsse, um in den Genuss des Integritätszuschlags zu kommen (vgl. Lemcke in: Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn. 160 unter Hinweis auf obergerichtliche Judikatur; ferner LG Osnabrück ZfS 1996, 178; wohl auch OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53).

    Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53; OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Hamm DAR 2002, 215).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2001 - 1 U 9/00

    Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Instandsetzungsarbeiten von derjenigen Qualität gewesen sind, die für die Zubilligung des Integritätszuschlags unerlässlich ist (siehe dazu Senatsurteil vom 25.04.2001, 1 U 9/00, NZV 2001, 475 = DAR 2001, 499).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.03.1985 (NJW 1985, 2469) den Grundsatz formuliert, dass für die Mehrbelastung des Schädigers von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes prinzipiell kein Raum sei, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiter benutze.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1996 - 1 U 45/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % nur dann gestattet, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug mit dem Ziel hat reparieren lassen, es zumindest eine zeitlang weiter zu benutzen (vgl. Urteil vom 12.02.1996, 1 U 28/95, NZV 1996, 279 = VersR 1996, 904; Urteil vom 16.12.1996, 1 U 45/96, SP 1997, 103; Urteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1996 - 1 U 28/95

    Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag Voraussetzungen: fachgerechte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % nur dann gestattet, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug mit dem Ziel hat reparieren lassen, es zumindest eine zeitlang weiter zu benutzen (vgl. Urteil vom 12.02.1996, 1 U 28/95, NZV 1996, 279 = VersR 1996, 904; Urteil vom 16.12.1996, 1 U 45/96, SP 1997, 103; Urteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390).
  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Reparatur des Fahrzeugs das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße befriedigen kann als eine Ersatzbeschaffung (BGH NJW 1999, 500).
  • OLG Hamm, 26.04.1993 - 13 U 266/92

    Reparatur des beschädigten Fahrzeuges; Wiederbeschaffungswert; Späterer Verkauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Sollte der BGH außer der Restitutionsmaßnahme der Instandsetzung in Weiterbenutzungsabsicht eine tatsächliche Ingebrauchnahme (Nutzung) des reparierten Fahrzeugs verlangen (dafür u. a. Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, Kap. 19, Rn. 36 mit zweifelhaftem Hinweis auf OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1436), könnte der Senat dem aus den genannten Gründen nicht folgen (so auch Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 1 Rn. 403, 414; Lemcke, a. a. O.; Röttgering, ZfS 1995, 441, 444).
  • OLG Hamm, 17.12.2001 - 13 U 132/01

    PKW-Reparatur; Toleranzgrenze; Reparaturaufwand; Herstellungsaufwand;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53; OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Hamm DAR 2002, 215).
  • OLG Hamm, 28.03.1995 - 27 U 227/94

    Reparatur oder wirtschaftlicher Totalschaden: Integritätszuschlag, erforderlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 1 U 140/02
    Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53; OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Hamm DAR 2002, 215).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 89/07

    Voraussetzungen der Erstattung eines Reparaturschadens über den

    Da ihm diese Möglichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622).

    Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2008 - 1 W 6/08

    Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten

    Der Senat hat es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses in diesem Sinne und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der - vollständig und fachgerecht ausgeführten -Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich sein konnte, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert hat (U. v. 17.03.03, 1 U 140/02).
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