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   OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - I-1 U 152/03   

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https://dejure.org/2004,9522
OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - I-1 U 152/03 (https://dejure.org/2004,9522)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2004 - I-1 U 152/03 (https://dejure.org/2004,9522)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 2004 - I-1 U 152/03 (https://dejure.org/2004,9522)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2003 - 1 U 28/02

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall in der Anfahrtphase nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2004 - 1 U 152/03
    Danach hat derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO; vgl. der Senat, Urteil vom 10. März 2003, AZ 1 U 111/02; Urteil vom 10. November 2003, AZ 1 U 28/02; zuletzt Urteil vom 16. Februar 2004, AZ 1 U 108/03).

    Ob ein solcher das Auffahrverschulden des Widerklägers in Frage stellender Geschehensablauf dann zu bejahen wäre, wenn die vor ihm fahrende Widerbeklagte grundlos und zudem stark abgebremst hätte, kann dahinstehen (dazu der Senat Urteil vom 10. November 2003, AZ 1 U 28/02; Urteil vom 16. Februar 2004, AZ 1 U 108/03).

  • AG Bad Segeberg, 19.02.2015 - 17 C 144/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Spurwechslers mit einem

    Dabei dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5).

    Allenfalls dann, wenn ausschließlich ein Anscheinsbeweis zu Lasten eines Unfallbeteiligten spricht (s. hierzu KG, Urt. v 20.01.1994 - 12 U 4863/93, juris: behaupteter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO durch grundloses Abbremsen des Vorausfahrenden; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28) oder einer der Unfallbeteiligten den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu wiederlegen vermag (KG, Urt. v. 01.12.1975 - 12 U 1279/75, DAR 1976, 74), kann von einer Alleinhaftung bzw. einer überwiegenden Haftung des andere Verkehrsteilnehmers ausgegangen werden.

  • OLG München, 25.10.2013 - 10 U 964/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

    Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front macht den Ablauf nicht atypisch (KG v. 02.10.2003 - 12 U 53/02 = KGR 2004, 106 = VRS 106 [2004] 23; OLG Düsseldorf vom 08.03.2004 - 1 U 152/03).
  • OLG München, 04.09.2009 - 10 U 3291/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensverstoß wegen der

    Bloße Teilüberdeckung von Heck und Front macht den Ablauf nicht atypisch (KG 2.10.03, 12 U 53/02 = KGR 2004, 106 = VRS 106 [2004] 23; OLG Düsseldorf 8.3.04, 1 U 152/03).
  • AG Bad Segeberg, 08.11.2012 - 17a C 256/10

    Haftung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Feststellungsantrag bezüglich der

    Bei der Ermittlung der sich hiernach ergebenden Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG dürfen neben unstreitigen Tatsachen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bewiesen sind oder aber auf die sich eine Partei selbst berufen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2004 - 1 U 152/03, SVR 2005, 28, juris Rn. 5).
  • LG Saarbrücken, 08.10.2021 - 13 S 85/21

    Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden im Kreisverkehr

    Zwar kann eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO schon darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende Folgeverkehr - für ihn bei ordnungsgemäßer Beobachtung und Rückschau erkennbar - einen ausreichenden Sicherheitsabstand (noch) nicht aufgebaut hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2004 - 1 U 152/03 -, juris).
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