Rechtsprechung
OLG München, 13.05.2004 - 1 U 1566/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erörterung eines beruflich versicherter Weges; Vorliegen eines Unfalls in einem eingeschränkten Gefahrenkreis; Verantwortlichkeit des Dienstherrn
- Judicialis
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Zur Frage des Vorliegens eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges über das Kriterium des inneren Zusammenhangs mit der Arbeitsstätte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 03.12.2003 - 3 O 43/03
- OLG München, 13.05.2004 - 1 U 1566/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03
Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?
Auszug aus OLG München, 13.05.2004 - 1 U 1566/04
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen sei (BGH, Urteil vom 27.11.2003, III ZR 54/03 = MDR 2004, 275, m.w.N.).So hat der Bundesgerichtshof In dem bereits zitierten Fall (MDR 2004, 275) entschieden, der Umstand, dass auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung hatten, diese Zuwegung nutzten, ändere nichts daran, dass der dortige Kläger nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten habe.
- BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00
Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall
Auszug aus OLG München, 13.05.2004 - 1 U 1566/04
Ähnlich sieht es das Bundesarbeitsgericht, das in der Entscheidung vom 14.12.2000 (8 AZR 92/00 = NJW 2001, 2039) ausführt, der Weg nach dem Ort der Tätigkeit ende im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores.
- LG Erfurt, 05.04.2011 - 10 O 1383/10
Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei …
Die Abgrenzung ist die gleiche wie zwischen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und versichertem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII. Als Betriebsweg, der zur Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII führt, ist dabei der Weg auf dem Werksgelände bis zum Werkstor angesehen worden (BGH, VersR 2006, 221; OLG München, Urteil vom 13.05.2004, Az.: 1 U 1566/04, zitiert nach juris).