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   OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - I-1 U 168/15   

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OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - I-1 U 168/15 (https://dejure.org/2015,63670)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.08.2015 - I-1 U 168/15 (https://dejure.org/2015,63670)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. August 2015 - I-1 U 168/15 (https://dejure.org/2015,63670)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 1 U 79/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine durchgezogene Linie überfahrenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Bei dieser Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; OLG Hamm DAR 2004, 90) und jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Nachteil gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich selbst herleiten will (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15).

    Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Unfall für den Führer des Fahrzeuges unabwendbar war (ebenso Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVG Rdn 18), wenn der Unfall mithin auch für einen besonders sorgfältigen Fahrzeugführer (Idealfahrer) in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGHZ 117, 337; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11).

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2016 - 1 U 107/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftrades mit einem die Straße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Bei dieser Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; OLG Hamm DAR 2004, 90) und jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Nachteil gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich selbst herleiten will (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15).

    Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar zur Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (BGH MDR 2014, 27; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15; OLG Celle MDR 2015, 940; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage, § 17 Rdn 9 und § 9 Rdn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 22 Rdn 239; OLG Köln Schaden-Praxis 2002, 376).

  • KG, 11.07.2002 - 12 U 10154/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Die Fahrbahn darf ein Fußgänger hingegen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (KG Berlin NZV 2003, 483; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVO Rdn 22, 33).
  • BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar zur Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (BGH MDR 2014, 27; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15; OLG Celle MDR 2015, 940; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage, § 17 Rdn 9 und § 9 Rdn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 22 Rdn 239; OLG Köln Schaden-Praxis 2002, 376).
  • OLG Hamm, 18.11.2003 - 27 U 87/03

    Zum Rechtsfahrgebot und "Schneideverbot" im einspurigen Kreisverkehr;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Bei dieser Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; OLG Hamm DAR 2004, 90) und jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Nachteil gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich selbst herleiten will (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Unfall für den Führer des Fahrzeuges unabwendbar war (ebenso Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVG Rdn 18), wenn der Unfall mithin auch für einen besonders sorgfältigen Fahrzeugführer (Idealfahrer) in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGHZ 117, 337; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2016 - 1 U 164/15

    Telefonierender Fußgänger, Alleinhaftung, Überqueren der Straße, OLG Düsseldorf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens kommt danach bei Fußgängerunfällen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände das Verschulden als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 26.04.2016, I-1 U 164/15, zu einer bei Dämmerlicht in dunkler Kleidung unverhofft auf die Straße tretenden Fußgängerin, die sich durch Nutzung ihres Mobiltelefons selbst von den Gefahren des Straßenverkehrs abgelenkt hatte).
  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 206/14

    Haftungsabwägung bei Sturzunfall eines Skifahrers beim Passieren einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    In diesem Sinne dürfte auch die Mahnung des Bundesgerichtshofs zu verstehen sein, der erst kürzlich darauf hingewiesen hat, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann (BGH NJW-RR 2015, 1056).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 19/11

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem rückwärts einparkenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Unfall für den Führer des Fahrzeuges unabwendbar war (ebenso Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVG Rdn 18), wenn der Unfall mithin auch für einen besonders sorgfältigen Fahrzeugführer (Idealfahrer) in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGHZ 117, 337; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I-1 U 79/15; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11).
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15
    Dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen - selbst groben - Verkehrsverstoß begeht, reicht dabei für die Annahme "höherer Gewalt" jedenfalls dann nicht aus, wenn solcherart Verstöße im Straßenverkehr kein so ungewöhnliches Ereignis darstellen, als dass mit ihnen von vornherein nicht gerechnet zu werden brauchte (BGH VersR 1967, 138; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2005, 3).
  • KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08

    Fußgängerunfall: Kollision mit rechts überholendem Fahrradfahrer nach Überqueren

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZR 255/12

    Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fußgängers: Abwägung der

  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 1596/16

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers durch einen Pkw

    Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015 - 1 U 168/15 - zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 196/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein grob fahrlässigen Verhalten für einen Ausschluss des Anspruches nicht in jedem Falle genügt, sondern dass mangels weiterer erschwerender Umstände auch zu berücksichtigen ist, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war (Urteil v. 23.08.2015 - I-1 U 168/15).
  • OLG Hamm, 06.09.2019 - 7 U 18/17

    Verkehrsunfall, Sichtfahrgebot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Beschleunigung,

    Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar in Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, IV ZR 255/12, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, I-1 U 168/15, Rn. 53, juris; Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl., § 9 Rn.13).

    Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVO), handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos (vgl. OLG München, Urteil vom 04.09.2015, 10 U 3814/14, Rn. 46 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, Rn. 18, 19, jeweils bei juris; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016, 26 U 105/15, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, 1 U 168/15, Rn. 57, juris).

    Allerdings ist auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten eines nicht motorisierten Unfallopfers ein Ausschluss der Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, 1 U 168/15, Rn. 54, juris; OLG München, aaO, Rn. 46, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 206/14, Rn. 10, juris, für den Fall eines Skiunfalls).

  • OLG Koblenz, 21.12.2020 - 12 U 401/20

    Alleinige Haftung für Unfallfolgen eines bei Dunkelheit eine Bundesstraße

    Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH VI ZR 126/99, Urteil vom 27.06.2000, juris; BGH VI ZR 279/64, Urteil vom 14.06.1966, juris; OLG Dresden 4 U 1596/16, Urteil vom 09.05.2017, juris; OLG Düsseldorf 1 U 168/15, Urteil vom 23.08.2015, juris; OLG Hamm 6 U 59/12, Beschluss vom 26.04.2012, juris).
  • LG Neuruppin, 31.05.2018 - 31 O 289/17

    Verkehrsunfall - Mitverschulden eines Fußgängers mit bei Kollision Linienbus

    Ein Fußgänger darf die Fahrbahn jedoch nur betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, Az. 1 U 168/15 - zit. nach juris).
  • LG Neuruppin, 08.05.2018 - 31 O 289/17
    Ein Fußgänger darf die Fahrbahn jedoch nur betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015, Az. 1 U 168/15 - zit. nach juris).
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