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   OLG Düsseldorf, 23.10.1995 - 1 U 183/94   

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https://dejure.org/1995,6577
OLG Düsseldorf, 23.10.1995 - 1 U 183/94 (https://dejure.org/1995,6577)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.1995 - 1 U 183/94 (https://dejure.org/1995,6577)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 1995 - 1 U 183/94 (https://dejure.org/1995,6577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7
    Haftung für führerloses, brennendes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrzeughalter; Einstandspflicht; Parkstreifen; Führerloses Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1, Abs. 3
    Haftung des Halters eines aus ungeklärten Gründen brennend in Bewegung geratenen PKW

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 113
  • VersR 1996, 1550
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Gegenstände übergreift (OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV 1996, 113).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2002 - 1 U 212/01

    Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Fahrradfahrer im innerörtlichen Verkehr;

    Anerkanntermaßen kann ein Fahrzeug, das innerhalb des Verkehrsraums abgestellt ist und in diesen hineinragt, noch im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb sein (vgl. Senat, NZV 1996, 113 = VersR 1996, 1550).
  • OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13

    Haftung des Kraftfahrzeughalters: Verletzung einer Person durch eine von einem

    Insoweit habe das Oberlandesgericht Düsseldorf (23.10.1995, 1 U 183/94) entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs nach § 7 StVG auch dann einstandspflichtig sei, wenn ein auf einem Parkstreifen abgestellter Pkw aus unerklärten Gründen anspringe und das Fahrzeug führerlos auf einen anderen Pkw pralle.

    dd) Die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheidet sich daher grundsätzlich von dem Sachverhalt, der der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.10.1995 (1 U 183/94 = VerSR 1996, 1550) zugrunde lag.

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