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   OLG Düsseldorf, 15.06.1998 - 1 U 183/97   

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https://dejure.org/1998,26775
OLG Düsseldorf, 15.06.1998 - 1 U 183/97 (https://dejure.org/1998,26775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.1998 - 1 U 183/97 (https://dejure.org/1998,26775)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 1 U 183/97 (https://dejure.org/1998,26775)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Als Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung berief sich das HZA auf § 258 der Abgabenordnung (AO) und auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 15. Juni 1998  1 U 183/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 451).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 11 K 2973/14

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Zur Erläuterung seiner Berechtigung zur Einschränkung der Pfändungsverfügung berief es sich auf § 258 AO, bat zur Vermeidung möglicher Schadensersatzansprüche um Beachtung der getroffenen Anordnungen und wies zur weiteren Erläuterung ergänzend auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998 1 U 183/97 hin.

    Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998 - 1 U 183/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 451) lässt sich nichts anderes herleiten.

  • LG Hamburg, 29.06.2007 - 303 S 8/06

    Außervollzugsetzung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung gem. §§

    Die Aussetzung der Vollziehung begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf das Pfandrecht gemäß § 316 Abs. 3 AO (OLG Düsseldorf, 15.06.1998, 1 U 183/97 - zitiert nach [...]).

    Sie hat daher auf den Bestand des Pfandrechtes und die Verstrickung keinen Einfluss ( BGH, Urteil vom 10.02.2005, IX ZR 211/02 , Rdnr. 39; OLG Düsseldorf, 15.06.1998, 1 U 183/97- zitiert nach [...]).

    Sie ist vielmehr auszulegen als rangwahrende Einschränkung des mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung verbundenen Zahlungsverbotes des § 309 Abs. 1 S. 1 AO auszulegen (OLG Düsseldorf, 15.06.1998, 1 U 183/97 - zitiert nach [...]).

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