Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 19.09.2013

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26274
OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.07.2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 1 U 194/13 (https://dejure.org/2015,26274)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    GmbH: Vertretung der Gesellschaft in der Kündigungsschutzklage des abberufenen Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung einer GmbH im Prozess gegen einen Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 35; GmbHG § 46 Nr. 8
    Vertretung einer GmbH im Prozess gegen einen Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung durch Aufsichtsrat, Abberufung durch Gesellschafterversammlung, besonderer Vertreter, Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Vertretung der GmbH in Prozessen gegen Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 41
  • NZG 2015, 1362
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 79/91

    Prozeßvertretung gegenüber GmbH-Geschäftsführer - Abberufung einees

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    In diesem Sinne habe auch der BGH in seinem Urteil vom 24. Februar 1992, II ZR 79/91 entschieden.

    Hierzu hat der BGH in einem Urteil des 2. Zivilsenats vom 24.02.1992, II ZR 79/91 - juris - entschieden, dass dann, wenn die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten werden kann, die Gesellschafterversammlung zwar auch in einem solchen Fall von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen kann, sie dies aber nicht tun muss.

    Die gegenteilige Ansicht, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei Untätigbleiben der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91 zitiert nach juris).

    Während der BGH sowohl in dem Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - als auch in dem Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im Prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 in DStR 1993, 843 ff., auf die sich die Beklagte vor allem beruft, darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne.

    Auch in der Literatur wird zum Teil unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - die Auffassung vertreten, dass bis zur Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung in einer mehrköpfigen Geschäftsführung dem vom Prozess nicht betroffenen Mitgeschäftsführer, sofern er einzelvertretungsberechtigt sei, auch weiterhin Vertretungsmacht zustehe.

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 76/11

    (Schadenersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführes nach außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    Anders als bei der Aktiengesellschaft, bei der § 112 AktG bestimmt, dass die Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten werden, begründet § 46 Nr. 8 GmbHG lediglich eine Beschlussfassungskompetenz der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Frage, wer die Gesellschaft in Prozessen gegen einen Geschäftsführer vertritt, wobei die Vorschrift sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2012, II ZR 76/11 - juris -).

    Normzweck der Vertretungsregelung ist nicht nur die Sicherung der organschaftlichen Handlungsfähigkeit der GmbH, sondern darüber hinaus auch die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2012, II ZR 76/11 - juris -).

    Dies hat der gleiche Senat auch in einer späteren Entscheidung vom 06.03.2012, II ZR 76/11, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24. Februar 1992 bestätigt und ausgeführt, dass die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer solange vertreten werden kann, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen.

    Während der BGH sowohl in dem Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - als auch in dem Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im Prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 in DStR 1993, 843 ff., auf die sich die Beklagte vor allem beruft, darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne.

  • OLG Brandenburg, 23.10.1997 - 12 U 216/96

    Einvernehmliche Aufhebung eines Anstellungsvertrags; Fortbestand der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    § 46 Nr. 8 GmbHG stehe nur dann entgegen, wenn ein amtierender Geschäftsführer gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre übrigen Geschäftsführer klage (so OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Oktober 1997, 12 U 216/96 - juris).

    Die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg im Urteil vom 23.10.1997 - 12 U 216/96 in NZG 1998, 466 - Anwendung nur auf noch amtierende Geschäftsführer - überzeugt nicht.

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 31/91

    Bestellung eines Prozeßvertreters durch GmbH-Gesellschafterversammlung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13
    Der BGH erstreckt den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 8 Alternative 2 GmbHG zudem auf Klagen durch oder gegen ausgeschiedene Geschäftsführer (vgl. insbesondere BGHZ 116, 353, 355 sowie Schindler, BeckOK, GmbHG aaO, § 46 Rdnr. 106 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15

    Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der

    Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, GmbHR 2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen.
  • LG Duisburg, 13.04.2017 - 21 O 93/13

    MSV Duisburg gegen den ehemaligen Geschäftsführer Roland K.: Klage des

    Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Beschlussfassungskompetenz nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG Gebrauch macht und einen bestimmten Prozessvertreter bestimmt, wozu sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wird die Gesellschaft durch weitere vorhandene Geschäftsführer satzungsgemäß vertreten (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1992, II ZR 79/91; Urteil vom vom 06.03.2012, II ZR 76/11; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.2017, 1 U 194/13, jeweils zitiert nach beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13 a   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32536
OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13 a (https://dejure.org/2013,32536)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.09.2013 - 1 U 194/13 a (https://dejure.org/2013,32536)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. September 2013 - 1 U 194/13 a (https://dejure.org/2013,32536)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweimaliger Nachbesserungsversuch und Verjährungsverkürzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzumutbarkeit schon nach erstem Nachbesserungsversuch möglich!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate ist unwirksam, wenn gelieferte Ware bestimmungsgemäß mit Bauwerk verbunden wird / Ladeneinrichtung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel, die Nacherfüllung bei Lieferung von Werken gemäß §§ 631 ff. BGB auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt, ist unwirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung und Beschränkung der Gewährleistung durch Verpflichtung zur zweimaligen Nacherfüllung in Werkvertrags-AGB

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Zu unwirksamen AGB, die einen zweimaligen Nacherfüllungsversuch und eine Verjährungsverkürzung bei zu montierenden Ladeneinrichtungen vorsehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 182
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Entsprechend diesem Gesetzeszweck genügt es, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt sind (vgl. BGH GRUR 1995, 122; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008, I-20 U 46/05; Büscher in: Fezer, Lauterkeitsrecht, § 8 UWG, Rn. 285; Bergmann in: Hartmann/Henning, UWG, 2. Aufl., § 8, Rn. 283; Seichter in: jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 8, Rn. 157; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8, Rn. 3.43; Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8, Rn. 103).

    Der BGH sieht den Kläger dementsprechend in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Umfang als prozessführungsbefugt an, weil ihm unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern angehören (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung; BGH GRUR 1997, 758 - Selbsternannter Sachverständiger).

    Darauf, dass auch Ladenbauer unmittelbar Mitglieder des Klägers sind, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 1995, 122).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Der Berufung der Beklagten ist einzuräumen, dass der Bundesgerichtshof (NJW 2008, 435) Existenzgründer nur dann als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ansieht, wenn sie Rechtsgeschäfte tätigen, die mit einer Entscheidung über die Existenzgründung zusammen hängen.

    Dagegen liegt ein Unternehmer- und nicht ein Verbraucherhandeln vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (vgl. BGH NJW 2008, 435; BGHZ 162, 253).

    Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z. B. die Anmietung von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen auf ein unternehmerisches Handeln ausgerichtet (vgl. BGH NJW 2008, 435; BGHZ 162, 253).

  • BGH, 29.10.1997 - VIII ZR 347/96

    Formularmäßige Beschränkung der Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    bb) Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 677; BGH, WM 1992, 2018) ist zwar die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung als zunächst alleinigen Rechtsbehelf des Käufers in einer Vertragsklausel unbedenklich, sofern im nichtkaufmännischen Verkehr ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Rücktritt (früher Wandlung) oder Minderung zu verlangen.

    Ein Fehlschlagen der formularmäßig vereinbarten Nachbesserung liegt aber auch dann vor, wenn der Verkäufer sie unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert (vgl. BGH NJW 1998, 677; BGH WM 1996, 1911).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1998, 677) gilt dies als Prüfungsmaßstab auch für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten.

  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Dagegen liegt ein Unternehmer- und nicht ein Verbraucherhandeln vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (vgl. BGH NJW 2008, 435; BGHZ 162, 253).

    Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z. B. die Anmietung von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen auf ein unternehmerisches Handeln ausgerichtet (vgl. BGH NJW 2008, 435; BGHZ 162, 253).

  • BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72

    Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichts (BGHZ 62, 323) ist es auch nicht ausgeschlossen, dass den Rechtsbeziehungen Werkvertragsrecht zugrunde zu legen, wenn eine neue Ladeneinrichtung verkauft wird.

    Wer eine fabrikneue Ladeneinrichtung erwirbt, die vom Lieferanten selbst montiert wird, hat ein schutzwertes Interesse daran, eine mangelfreie Einrichtung zu erhalten (vgl. BGHZ 62, 323; BGHZ 22, 90).

  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94

    Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Der BGH sieht den Kläger dementsprechend in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Umfang als prozessführungsbefugt an, weil ihm unter anderem sämtliche Industrie- und Handelskammern angehören (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung; BGH GRUR 1997, 758 - Selbsternannter Sachverständiger).
  • LG Köln, 28.06.1988 - 31 O 117/88
    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Wenn ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen berechtigterweise eine Abmahnung ausspricht, kann er von dem Verletzer als Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB eine Pauschale beanspruchen, in die seine allgemeinen Geschäftskosten miteinbezogen sind (vgl. BGH, GRUR 1970, 189; BGH, GRUR 1984, 129; BGHZ 65, 384; OLG Koblenz, WRP 1979, 387; LG Köln, GRUR 1989, 130; LG Frankfurt, WRP 1982, 553).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Wenn ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen berechtigterweise eine Abmahnung ausspricht, kann er von dem Verletzer als Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB eine Pauschale beanspruchen, in die seine allgemeinen Geschäftskosten miteinbezogen sind (vgl. BGH, GRUR 1970, 189; BGH, GRUR 1984, 129; BGHZ 65, 384; OLG Koblenz, WRP 1979, 387; LG Köln, GRUR 1989, 130; LG Frankfurt, WRP 1982, 553).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Wenn ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen berechtigterweise eine Abmahnung ausspricht, kann er von dem Verletzer als Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB eine Pauschale beanspruchen, in die seine allgemeinen Geschäftskosten miteinbezogen sind (vgl. BGH, GRUR 1970, 189; BGH, GRUR 1984, 129; BGHZ 65, 384; OLG Koblenz, WRP 1979, 387; LG Köln, GRUR 1989, 130; LG Frankfurt, WRP 1982, 553).
  • OLG Hamburg, 05.04.1990 - 3 U 72/89
    Auszug aus OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13
    Diese beträgt für die Zentrale zur Bekämpfung von unlauteren Wettbewerb 195 Euro + 7% Mehrwertsteuer und damit 208, 65 Euro (vgl. OLG Hamburg, AfP 1990, 215; OLG Stuttgart WRP 1991, 347; OLG Schleswig WRP 1996, 1123; Bornkamp in: Bornkamp/Köhler UWG 29. Aufl. § 5 UWG Rn. 1.98).
  • KG, 27.03.2012 - 5 U 39/10

    Klagebefugnis eines Verbandes; Irreführung durch entgeltliche Verleihung der

  • BGH, 25.09.2002 - VIII ZR 253/99

    Klagebefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2008 - 20 U 46/05

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Motoröls mit dem Begriff

  • BGH, 22.09.1983 - I ZR 166/81

    shop-in-the-shop

  • BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 117/95

    Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung;

  • BGH, 29.11.1974 - I ZR 117/73

    Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen bei einer

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

  • BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92

    Verbandsausstattung II - Verbandsausstattung

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

  • BGH, 07.11.1985 - I ZR 105/83

    Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 287/97

    Fachverband

  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 193/91

    Nachbesserungsanspruch, Selbstbeseitigungsrecht und Vorschußpflicht bei

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