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   OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02   

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https://dejure.org/2004,7878
OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02 (https://dejure.org/2004,7878)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2004 - 1 U 197/02 (https://dejure.org/2004,7878)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 1 U 197/02 (https://dejure.org/2004,7878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei selbst geschaffener Gefahrenstelle; Hindernisse auf Wegen oder Radwegen als Gefahrenquelle; Erforderlichkeit der rechtzeitigen Erkennbarkeit grundsätzlich gebotener Hindernisse; Möglichkeit der Wahrnehmung als ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1; ; StrWG-MV § 10; ; StrWG-MV § 14; ; StVO § 32; ; StVO § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einem Radweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 9 U 252/98

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Da jedes auf einem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellt, sind Wege und Radwege von Hindernissen möglichst frei zu halten (vgl. OLG Hamm, VersR 1997, 892; MDR 2002, 643 [bei einem ähnlichen Sachverhalt]).

    Wird der Radweg nicht durch Straßenlaternen oder andere Lichtquellen ausgeleuchtet, müssen zudem eine bei Dunkelheit reflektierende Farbe aufgetragen oder Reflektoren (sogenannte Katzenaugen) angebracht werden, so dass die Sperrpfähle auch unter derartigen Sichtverhältnissen erkennbar bleiben (so auch OLG Hamm, MDR 2002, 643).

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Besteht aber eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf, ist es Sache des Amtsträgers bzw. seines Dienstherrn, die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs auszuräumen (vgl. BGH NJW 1983, 2241).
  • BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68

    Pflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Änderung einer Vorfahrtregelung im

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055).
  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055).
  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt grundlegend von den beiden Senatsentscheidungen vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 - (veröffentlicht in MDR 2001, 1052f) und vom 27.11.2003 - 1 U 53/02 -, mit denen der Senat bei Kollisionen von Radfahrern mit derartigen Sperrpfosten entsprechende Klagen jeweils abgewiesen hat.
  • OLG Hamm, 14.05.1996 - 9 U 218/95

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit auf dem Radweg abgestellten

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Da jedes auf einem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstellt, sind Wege und Radwege von Hindernissen möglichst frei zu halten (vgl. OLG Hamm, VersR 1997, 892; MDR 2002, 643 [bei einem ähnlichen Sachverhalt]).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02
    Vielmehr hat er nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer dem Verkehrssicherungspflichtigen einerseits wirtschaftlich zumutbar und andererseits geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigem Gebrauch des Verkehrsweges drohen und die der Benutzer bei Beobachtung der ihm abzuverlangenden eigenen Sorgfalt selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH NJW 1970, 1126; BGH NJW 1978, 1629, BGH NJW 1985, 1076; BGH VersR 1975, 812; BGH VersR 1979, 1055).
  • OLG Hamm, 30.09.2020 - 11 U 81/19

    Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Radweg, Sperrpfosten, ERA 2010

    In einem solchen Fall obliegt es dem Verkehrssicherungspflichtigen, die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1983, III ZR 34/82, NJW 1983, Seite 2241; OLG Rostock, Urteil vom 13.05.2004, 1 U 187/02 OLGR 2005, Seite 704).
  • LG Bielefeld, 28.06.2006 - 8 O 10/06
    Wenn Absperrpfähle, bei denen es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 StVO, sondern um zulässige Verkehrseinrichtungen im Sinne von 43 Abs. 1 StVO handelt, aus verkehrstechnischen Gründen eingesetzt werden sollen oder müssen, müssen diese rechtzeitig erkennbar sein (vgl. zu den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht z.B. die Entscheidungen des OLG Hamm vom 09.11.2001, NZV 2002, 129 und des OLG Rostock vom 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 170 und vom 13.05.2004 - 1 U 197/02).

    Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Aufstellen eines Sperrpfostens die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen hat (vgl. z.B. OLG Hamm in NZV 2002, 129; OLG Rostock vom 13.05.2004, 1 U 197/02), liegen den Entscheidungen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

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