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   OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12   

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OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12 (https://dejure.org/2013,111832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 U 242/12 (https://dejure.org/2013,111832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - 1 U 242/12 (https://dejure.org/2013,111832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 3 O 241/10
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
 
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  • OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12

    Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).

    Nur wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs nach den Umständen annehmen darf, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, darf er mit freier Bahn rechnen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 38 StVO, Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).

  • KG, 12.04.2001 - 12 U 14/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    Hierzu muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, sich vorsichtig in diese hineintasten, was an einer unübersichtlichen Kreuzung sogar die Verpflichtung bedeuten kann, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (KG, NZV 2003, 126; NZV 2008, 149).

    Selbst wenn die Fahrer, die ihre Fahrzeuge auf der Linksabbiegerspur angehalten hatten, hiermit erkennbar auf das von links kommende Polizeifahrzeug reagiert hätten, boten sie dessen Fahrer keine hinreichende Gewissheit, dass Verkehrsteilnehmer auf benachbarten Fahrstreifen, die im Gegensatz zu den Linksabbiegern keine freie Sicht auf das Polizeifahrzeug hatten, hierauf in gleicher Weise reagieren und ebenfalls anhalten würden (vgl. KG, NZV 2003, 126).

  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).

    An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).

  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09

    Amtshaftung: Haftungsverteilung bei einer Kreuzungskollision zwischen einem bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).

    Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wiegt der Verursachungsbeitrag des Zeugen D., den sich die Beklagte zurechnen lassen muss, jedenfalls nicht geringer als derjenige des Drittwiderbeklagten zu 2. Das OLG Brandenburg hat bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das bei Dunkelheit mit Blaulicht und Martinshorn mit 30 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 7 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensteilung erkannt (OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).

  • KG, 31.05.2007 - 12 U 129/06

    Amtshaftung: Haftung des Landes wegen eines Verkehrsunfalls mit einem im Einsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, um so mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG, NZV 2008, 149 m. w .N.).

    Hierzu muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, sich vorsichtig in diese hineintasten, was an einer unübersichtlichen Kreuzung sogar die Verpflichtung bedeuten kann, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (KG, NZV 2003, 126; NZV 2008, 149).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1991 - 1 U 129/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).
  • OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Fälligkeitsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).
  • KG, 03.07.1975 - 12 U 405/75

    Haftung; Kfz; Sonderwegerecht; Grünes Ampelrecht; Betriebsgefahr; Kreuzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Kammergerichts vom 03.07.1975, Az. 12 U 405/75, steht der hier vorgenommenen Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil in dem dortigen Fall festgestellt worden war, dass der bei Grünlicht querende Pkw mit unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h in die Kreuzung eingefahren war, obwohl er das blaue Rundumlicht des Einsatzwagens bemerkt hatte.
  • BGH, 11.01.1971 - III ZR 191/67

    Sorgfaltspflicht - Straßenverkehr - Feuerlöschwagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12
    § 35 Abs. 8 StVO legt dem Fahrer des Einsatzwagens ein Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf, welches die Wirkung hat, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; Urteil vom 09.09.2002, Az. 1 U 26/02, mit Hinweis auf BGH, NJW 1971, 616; NJW 1975, 648).
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