Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1231
OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04 (https://dejure.org/2005,1231)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 U 247/04 (https://dejure.org/2005,1231)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 1 U 247/04 (https://dejure.org/2005,1231)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an einem Haus angebrachten Markise; Auslegung des Merkmals "beim Betrieb" eines Fahrzeugs; Sorgfaltsmaßstab beim Verschulden; Straßenverkehrsgesetzliche Konsequenz des verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellens eines ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Keine schuldhafte Beschädigung einer automatisch gesteuerten Sonnenmarkise, wenn Fahrzeug (hier: Wohnmobil) zu nahe am Haus geparkt wird.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Privatparkplatz - Fahrzeugbeschädigung durch automatisch gesteuerte Sonnenmarkise

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 823 Abs. 1; ; StVG § 7; ; StVG § 18

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 823 Abs. 1; StVG § 7 § 18
    Haftung des Fahrzeughalters bei Beschädigung einer automatisch gesteuerten Sonnenmarkise durch Ausfahren auf ein geparktes Wohnmobil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgestelltes Kfz "im Betrieb"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Markise kollidiert mit geparktem Wohnmobil - Haftet der Fahrer des Kraftfahrzeugs?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Markise trifft Wohnmobil

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung des Begriffes "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" gemäß § 7 StVG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Markise trifft Wohnmobil - zur Auslegung des Begriffes „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ gemäß § 7 StVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2318
  • MDR 2005, 1164
  • NZV 2005, 474
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 m.w.N.).

    Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.; vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.1989 - 10 U 125/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als "im Betrieb" (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567).
  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04
    Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567).
  • OLG Brandenburg, 05.09.2007 - 4 U 71/07

    Fahrzeugbeschädigung durch herabfallenden Ast auf einem Hotelparkplatz,

    Eine Kürzung des Ersatzanspruchs wegen der von dem klägerischen Fahrzeug grundsätzlich ausgehenden Betriebsgefahr kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Corsa auf einem Privatgrundstück geparkt und somit nicht in Betrieb war (vgl. zum fehlenden Betrieb eines auf einem Privatgrundstück geparkten Kfz BGH, Urteil vom 09.01.1959, VI ZR 202/57 = BGHZ 29, 163; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.02.2004, 7 U 157/03 = VRS 106, 426; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005, 1 U 247/04 = NJW 2005, 2318).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus

    Welches Verhalten aber im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04, NJW 2005, 2318 - juris 17).

    Welches Verhalten dabei in concreto verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat NJW 2005, 2318).

    Im Übrigen genügt es jedoch, wenn sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65/66; 107, 359/366; 115, 84/86; VersR 2005, 566; NJW-RR 2008, 764; Senat, NJW 2005, 2318; Heß/Burmann, NJW 2009, 899 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

    Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten, dass der Betrieb eines Fahrzeuges beendet sei, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199: private Tiefgarage; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318; AG Ulm NJW-RR 2005, 972).
  • OLG Köln, 01.10.2007 - 2 Wx 30/05

    Notarkosten bei Grundstückskaufvertrag - keine Angabe allgemeiner Bestimmungen in

    Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung / Mitteilung der Fälligkeit des Kaufpreises eine weitere Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (vgl. BGH NJW 2005, 2318).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2010 - 1 U 6/10

    Merkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ist bei

    aa) Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Fahrzeuges sei beendet, wenn es an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt werde (OLG München NZV 1996, 199; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318).
  • LG München I, 26.05.2009 - 17 O 1695/09

    Verkehrsunfallhaftung und Staatshaftung: Kollision eines anfahrenden

    Es bildet gleich einem nur kurzfristig haltenden Fahrzeug ein Hindernis, von dem Gefahren für den fließenden Verkehr ausgehen können (vgl. insoweit zur Argumentation OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005, 1 U 247/04, Abs. 22 f.).
  • LG Detmold, 14.04.2010 - 10 S 150/09

    Die Haftung des Halters endet, wenn das Kfz auf einem Privatgrundstück

    Jedoch endet der Betrieb mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318).
  • VG Karlsruhe, 16.12.2015 - 4 K 511/13

    Kosten für Feuerwehreinsatz wegen Gasaustritts an einem in privater Tiefgarage

    Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04 - NJW 2005, 2318).
  • LG Saarbrücken, 23.04.2010 - 13 S 197/09

    Haftung des Fahrzeughalters: Beschädigung eines Pkw in Folge der Selbstentzündung

    Am Schutzzweck der Norm gemessen dauert deshalb der Betrieb des Fahrzeugs fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht; der Betrieb eines Kraftfahrzeugs endet, wenn das Fahrzeug nach Ende der Fahrt außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt oder geparkt wird und sein Motor abgeschaltet und völlig zur Ruhe gekommen ist, so dass von ihm in der Regel keine seinem Betrieb zurechenbare Gefahren für die Abwicklung des Verkehrs ausgehen können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04, NZV 2005, 474 ; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 25. Kap., Rn. 58 f., jew. mwN.; vgl. Urt. der Kammer vom 23.1.2009 - 13 S 165/08).
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