Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - I-1 U 268/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertrauendürfen eines Straßenbahnführers auf das rechtzeitige Verlassen des Gleisbereichs durch querende Fußgänger; Einschränkung des schutzwürdigen Vertrauens auf das rechtzeitige Verlassen des Gleisbereichs durch Fußgänger bei älteren Menschen nach § 3 Abs. 2a ...
- Judicialis
SGB X § 116; ; SGB X § 119; ; HaftpflichtG § 1; ; HaftpflichtG § 4; ; HaftpflichtG § 5 Abs. 2; ; BGB § 254; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 831; ; StVO § 3 Abs. 2a
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Gleise überquerenden älteren und gebrechlichen Fußgängers durch eine Straßenbahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 16.04.2015 - 4 U 15/14
Haftungsverteilung bei Straßenbahnunfall mit Personenschaden: Beweislast zur …
Auch muss die erhöhte Verletzungsgefahr auf Grund der Bauweise des Zugs berücksichtigt werden (…vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.10.2002 - 13 U 30/02, MDR 2003, 627- 628), juris Rdn. 29; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 - I-1 U 268/06, juris Rdn. 17).Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung an, wonach bei Unfällen von Fußgängern, die aus einer Position mittig zwischen zwei Gleisen plötzlich auf den Gleiskörper treten, ohne sich über das Nicht-Herannahen einer Straßenbahn zu vergewissern, den Straßenbahnbetreiber ein Mitverschulden von 30 % trifft (…vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.10.2002 - 13 U 30/02, MDR 2003, 627- 628, juris Rdn. 29; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 - I-1 U 268/06, juris Rdn. 17).
Auch dies führt angesichts der erheblichen, von einer Straßenbahn ausgehenden Gefahren, die trotz der Geschwindigkeitsreduktion dazu geführt haben, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr anhalten konnte, nicht zu einem vollen Zurücktreten der Haftung der Beklagten zu 1) (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 - I-1 U 268/06, juris Rdn. 17).