Rechtsprechung
OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Ungewöhnlich psychisch Reaktion Bagatellgeschehen allgemein Lebensrisiko Schock
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 249, 823, 847
Ungewöhnlich psychisch Reaktion Bagatellgeschehen allgemein Lebensrisiko Schock - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz; Schockschaden; Allgemeines Lebensrisiko; Gesundheitsverletzung; Psychischer Folgeschaden; Zurechnung
Verfahrensgang
- LG Köln, 07.01.1999 - 15 O 250/98
- OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 760
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Die Berufung geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch psychische Folgen eines Verletzungsgeschehens grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Schadensersatzpflicht auszulösen (BGH MDR 1997, 549; MDR 1998, 157; MDR 1998, 159).Von der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens dann ausgeschlossen ist, wenn das schädigende Ereignis nicht schwerwiegend ist oder eine Bagatelle darstellt, so daß es bei einem durchschnittlich Empfindenden nicht geeignet ist, eine krankhafte seelische Reaktion hervorzurufen (BGH MDR 1998, 158; MDR 1998, 159).
- BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Die Berufung geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch psychische Folgen eines Verletzungsgeschehens grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Schadensersatzpflicht auszulösen (BGH MDR 1997, 549; MDR 1998, 157; MDR 1998, 159). - BGH, 25.02.1997 - VI ZR 101/96
Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose
Auszug aus OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Die Berufung geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch psychische Folgen eines Verletzungsgeschehens grundsätzlich dazu geeignet sind, eine Schadensersatzpflicht auszulösen (BGH MDR 1997, 549; MDR 1998, 157; MDR 1998, 159). - BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70
Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens
Auszug aus OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Dies gilt insbesondere für Beschwerden, die sich im Rahmen dessen halten, was als psychische Folge eines schlimmen Ereignisses regelmäßig zu erwarten ist (BGHZ 56, 163 (167)). - BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92
Ersatzpflicht bei Konversionsneurose
Auszug aus OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99
Das schädigende Ereignis ist nur zufälliger Anlaß und Kristallisationspunkt (BGH MDR 1993, 1066) für die psychische Fehlverarbeitung des Geschehens.
- OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00
Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung - …
Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansatz auch für die Zurechnung der psychisch vermittelten Gesundheitsverletzung ein angemessenes Abgrenzungskriterium; danach sind einem Unfall psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urteil v. 2.4.2001 - 13 U 148/00 - ; OLG Oldenburg, DAR 2001, 313; ähnlich OLG Hamm (6. ZS.) r+s 2001, 62, 64 f.: "banales Unfallereignis"; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2000, 22, 23). - OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 1 U 61/17
Anforderungen an den Beweis einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge …
Der vorliegende Fall kann schon deshalb nicht als reiner Bagatellunfall bezeichnet werden, weil die Klägerin - anders als die angeblich Geschädigte in dem Fall des OLG Köln, 29. Juli 1999, 1 U 27/99 = NJW-RR 2000, 760 - selbst am Körper nicht unerheblich verletzt und deshalb für mehrere Tage in stationärer Behandlung gewesen ist. - LG Köln, 25.04.2014 - 7 O 362/11
Schadensersatz wegen einer psychischen Erkrankung nach Gewaltanwendung
Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die psychoreaktiven Folgen der Verletzungshandlung in einem groben Missverhältnis zu dem schädigenden Ereignis stehen und damit Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung sind, die auf der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen beruht und somit zu dessen allgemeinem Lebensrisiko gehört (BGH NJW 1993, 1523; BGH MDR 1998, 158; BGH MDR 1998, 159;… KG Berlin, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 U 27/99 -, juris; LG Gera, Urteil vom 31. August 2005 - 1 S 189/05 -, juris). - LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen sowie …
Solche banalen Schadensereignisse mit geringem Sachschaden - wie im dichten Straßenverkehr tagtäglich - sind dem allgemeinen Lebensrisiko des Geschädigten und nicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zuzurechnen (OLG Köln NJW-RR 2000, 760 [OLG Köln 29.07.1999 - 1 U 27/99] ).
Rechtsprechung
OLG Rostock, 19.10.2000 - 1 U 27/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 1 U 27/99 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 119 Abs. 1 SGB X; § 24 Nr. 1 a EStG
Anwendung der Bruttomethode oder der Nettomethode zur Berechnung eines Verdienstausfalls; Übergang von Beitragsansprüchen auf den Versicherungsträger
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anwendung der Bruttomethode oder der Nettomethode zur Berechnung eines Verdienstausfalls; Übergang von Beitragsansprüchen auf den Versicherungsträger
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93
Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 1 U 27/99
Einer Entscheidung zwischen der modifizierten Nettolohnmethode und der modifizierten Bruttolohnmethode bedarf es nicht weil beide Berechnungsmethoden anerkannt sind und bei richtiger Handhabung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH NJW 1995, 389, 390) [BGH 15.11.1994 - VI ZR 194/93] .Zu versteuern ist zwar nicht nur das entgangene fiktive Nettoeinkommen in der Zeit vom 8. Mai 1995 bis Ende Januar 1996, sondern auch die darauf zu entrichtenden Steuern, denn aus der Summe der beiden Faktoren setzt sich die zu versteuernde Ersatzleistung zusammen (vgl. BGH NJW 1995, 389, 391 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 194/93] ; Kullmann VersR 1993, 385, 386).
- BGH, 18.03.1986 - VI ZR 213/84
Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.06.1999 - 1 U 27/99
Denn der auf den entgangenen Verdienst entfallende Steueranteil entspricht im Regelfall dem durch die Steuerpflicht aus § 24 Nr. 1 a EStG entstehenden Schaden, sodass die Beträge im Einzelfall nicht speziell festgestellt zu werden brauchen (BGH NJW 1986, 1814, 1815) [BGH 18.03.1986 - VI ZR 213/84] .