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   OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06   

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https://dejure.org/2007,9796
OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06 (https://dejure.org/2007,9796)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 U 295/06 (https://dejure.org/2007,9796)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 1 U 295/06 (https://dejure.org/2007,9796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 765
    Wirksamkeit einer Gesellschafterbürgschaft; Formularmäßige Erstreckung der Bürgschaft auf Nebenforderungen über den Höchstbetrag der Bürgschaft hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138; HWiG § 1
    Keine Anwendbarkeit der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften auf Bürgschaften mittelbarer Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2022
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme durch einen Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsübernahme durch finanziell überforderte nahe Angehörige gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Bürgschaft übernehmen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, ZIP 2002, 389 ; Urteil vom 17. September 2002, ZIP 2002, 2249 ; Urteil vom 10. Dezember 2002, ZAP EN-Nr. 250/2003).

    Ein Kreditinstitut, welches einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter und ein Gesellschafter, der an einer GmbH beteiligt ist, tut dies aus eigenem finanziellen Interesse (BGH, Urteil vom 17. September 2002, ZIP 2002, 2249 ), welches sich bis in die Abgabe einer Bürgschaftserklärung für die Gesellschaft erstrecken kann.

    Daher begründen weder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002, ZIP 2002, 2249 ).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Zwar ist die Ausdehnung der Bürgenhaftung der Beklagten durch die in der formularmäßigen Urkunde enthaltene Zweckerklärung über die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin hinaus, die objektiv Anlass der Verbürgung waren, nach § 9 AGBG unwirksam, die Haftung für die Verbindlichkeiten, die Anlass zur Übernahme der Bürgschaft waren, bleibt davon jedoch unberührt (BGHZ 143, 95 ff.).

    Die Verzugsschadensberechnung ist nach Maßgabe des § 497 BGB (§ 11 Abs. VerbrKrG ) durchzuführen, der entsprechend auf den Verzug des Bürgen mit der Tilgung seiner Schuld zur Anwendung gelangt (BGH NJW 2000, 658 ).

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Danach muss sich ein Gewerbetreibender die Haustürsituationen zurechnen lassen, die bei Abschluss eines Vertrages objektiv vorlagen, auch wenn er selbst keine Kenntnis von der Haustürsituation hatte oder hätte haben müssen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04 -).
  • BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsübernahme durch finanziell überforderte nahe Angehörige gelten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Bürgschaft übernehmen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, ZIP 2002, 389 ; Urteil vom 17. September 2002, ZIP 2002, 2249 ; Urteil vom 10. Dezember 2002, ZAP EN-Nr. 250/2003).
  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Es ist in dieser Situation nicht Aufgabe des HaustürWG , einen Gesellschafter vor dem emotionalen Druck des anderen Gesellschafters zu schützen, selbst wenn er ein naher Angehöriger ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 1993, WM 1993, 683 ).
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 294/00

    Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Diese Vereinbarung ist unwirksam, da eine Erstreckung der Bürgschaft auf Nebenforderungen über den Höchstbetrag der Bürgschaft hinaus regelmäßig mit § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB ) unvereinbar ist (BGHZ 151, 374, 381 ff.).
  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    Erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 entschieden, das Widerrufsrecht eines Verpfänders (entsprechend übertragbar auf einen Bürgen) hänge nicht von den Voraussetzungen für das Widerrufsrecht des persönlichen Schuldners ab (BGH VersR 2006, 707 ).
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06
    In dieser Norm gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er von einer Bagatellbeteiligung erst bei einem Anteil von weniger als 1 % ausgeht (ebenso auch: BFH, Urteil vom 7. April 2005, BFHE 209, 133 ).
  • OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14

    Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer

    Die vom Landgericht angegebene Kommentarstelle bei Palandt (73. Aufl. 2014, § 312 BGB Rn. 6 mit Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.02.2007 - 1 U 295/06 -) sei nicht tragend, da die dortigen Erwägungen auf den Beklagten zu 1) als angestellten Geschäftsführer nicht zuträfen.

    Soweit der Beklagte zu 1 der Ansicht ist, er habe durch einen Verweis darauf, dass der Beklagte zu 1 nur angestellter Geschäftsführer ohne Gewinnbeteiligung sei, der Beklagte zu 2 aber Gesellschafter-Geschäftsführer, einen entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt herausgearbeitet, der der Entscheidung des OLG Koblenz vom 14.02.2007 (1 U 295/06, zitiert nach juris) zugrundelag, so verfängt dies nicht.

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