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   OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09   

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https://dejure.org/2009,7223
OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,7223)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.10.2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,7223)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,7223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des einfach fahrlässig handelnden Mieters

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 59 Abs. 2 S. 1
    Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs analog § 59 VVG a. F. trifft den Haftpflichtversicherer die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des eigenen VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 538; VVG § 59 Abs. 2 S. 1 a.F.
    Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des einfach fahrlässig handelnden Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regress des Gebäude- gg. Haftpflichtversicherer des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Regress des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherer des Mieters: Beweislast? (IMR 2010, 1088)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Regressverzichtsabkommen schließt Ausgleichsansprüche nicht aus! (IMR 2010, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F. vergleichbar ist die vorliegende Konstellation schon deshalb, weil einerseits die haftpflichtversicherten Mieter der geschädigten Versicherungsnehmerin des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet sind, diesem jedoch der grundsätzlich über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eröffnete Zugriff wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden konkludenten Regressverzichts - im auch vorliegend bestehenden Fall nur leichter Fahrlässigkeit (vgl. hierzu unter Ziff. 2.) - verwehrt ist, andererseits für die Mieter bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, die den angerichteten Schaden grundsätzlich abdeckt (vgl. hierzu Urteile des IV. Zivilsenats des BGH vom 13.09.2006, abgedr. in VersR 2006, 1530 und VersR 2006, 1536).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 115/82

    Anwendung des Regreßverzichtsabkommens der Feuerversicherer auf Ansprüche gegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Begünstigte des RVA sind wiederum nicht Versicherer, sondern allein die Schuldner der nach § 67 VVG a.F. oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen auf die Feuerversicherer übergegangenen Ersatzansprüche (vgl. hierzu auch BGH VersR 1984, 325).
  • OLG Koblenz, 09.03.2007 - 10 U 1111/03

    Ausgleich zwischen Gebäude-und Haftpflichtversicherung bei fahrlässiger

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 11.10.2007, Az.: 1 U 114/07, abgedr. in VersR 2007, 1651; Urteil v. 03.04.2008, Az.: 1 U 15/08; Urteil v. 13.08.2009, Az.: 1 U 48/09), sie steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (zur Ausgleichspflicht vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; a.A. bezgl. Regressverzicht OLG Koblenz VersR 2009, 260).
  • OLG Bamberg, 11.10.2007 - 1 U 114/07

    Keine Auswirkungen des Regressverzichtsabkommens auf Ausgleichsanspruch des

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 11.10.2007, Az.: 1 U 114/07, abgedr. in VersR 2007, 1651; Urteil v. 03.04.2008, Az.: 1 U 15/08; Urteil v. 13.08.2009, Az.: 1 U 48/09), sie steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (zur Ausgleichspflicht vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; a.A. bezgl. Regressverzicht OLG Koblenz VersR 2009, 260).
  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Nach dieser Vorschrift findet sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung des Mieters eine Umkehr der Beweislast statt, wenn der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich "durch Mietgebrauch" entstanden ist (vgl. BGH VersR 2005, 498 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2008 - 12 U 126/07

    Ausgleichsanspruch des Sachversicherers des Geschädigten gegen den

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 11.10.2007, Az.: 1 U 114/07, abgedr. in VersR 2007, 1651; Urteil v. 03.04.2008, Az.: 1 U 15/08; Urteil v. 13.08.2009, Az.: 1 U 48/09), sie steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (zur Ausgleichspflicht vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; a.A. bezgl. Regressverzicht OLG Koblenz VersR 2009, 260).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 VVG a.F. vergleichbar ist die vorliegende Konstellation schon deshalb, weil einerseits die haftpflichtversicherten Mieter der geschädigten Versicherungsnehmerin des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet sind, diesem jedoch der grundsätzlich über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eröffnete Zugriff wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden konkludenten Regressverzichts - im auch vorliegend bestehenden Fall nur leichter Fahrlässigkeit (vgl. hierzu unter Ziff. 2.) - verwehrt ist, andererseits für die Mieter bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, die den angerichteten Schaden grundsätzlich abdeckt (vgl. hierzu Urteile des IV. Zivilsenats des BGH vom 13.09.2006, abgedr. in VersR 2006, 1530 und VersR 2006, 1536).
  • OLG Köln, 01.09.2008 - 9 U 73/08

    Regress des Gebäudeversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 01.09.2008 (abgedr. in NJW-RR 2009, 169) zwar aus, dass die besonderen Beweislastregeln des Mietrechts im Verhältnis der Versicherer untereinander nicht gelten, diese Frage kann vorliegend jedoch schon deshalb dahinstehen, da es im gegenständlichen Rechtsstreit, anders als in jenem der Entscheidung des OLG Köln zugrunde liegenden Fall - und im Übrigen auch anders als in jenem vom OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 13.02.2009 (Az.: 9 U 170/08) zu entscheidenden Fall - von vorneherein gänzlich unstreitig war, dass der Brand im Obhutsbereich der Mieter entstanden ist.
  • OLG Köln, 03.07.2007 - 9 U 51/06

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Regress des Gebäudeversicherers gegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil v. 11.10.2007, Az.: 1 U 114/07, abgedr. in VersR 2007, 1651; Urteil v. 03.04.2008, Az.: 1 U 15/08; Urteil v. 13.08.2009, Az.: 1 U 48/09), sie steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (zur Ausgleichspflicht vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; a.A. bezgl. Regressverzicht OLG Koblenz VersR 2009, 260).
  • OLG Hamburg, 13.02.2009 - 9 U 170/08

    Gebäudeversicherung: Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.10.2009 - 1 U 34/09
    Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 01.09.2008 (abgedr. in NJW-RR 2009, 169) zwar aus, dass die besonderen Beweislastregeln des Mietrechts im Verhältnis der Versicherer untereinander nicht gelten, diese Frage kann vorliegend jedoch schon deshalb dahinstehen, da es im gegenständlichen Rechtsstreit, anders als in jenem der Entscheidung des OLG Köln zugrunde liegenden Fall - und im Übrigen auch anders als in jenem vom OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 13.02.2009 (Az.: 9 U 170/08) zu entscheidenden Fall - von vorneherein gänzlich unstreitig war, dass der Brand im Obhutsbereich der Mieter entstanden ist.
  • OLG Naumburg, 27.11.2009 - 1 U 48/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links

  • LG Aachen, 09.04.2010 - 9 O 539/09

    Anspruch eines Elektronikversicherers auf Ausgleichszahlungen gegen den

    Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 273/05) zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt (OLG Bamberg, Urt. vom 08.10.2009, 1 U 34/09; LG Kassel, Urt. vom 18.08.2009, 9 O 393/08).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31985
OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,31985)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,31985)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 1 U 34/09 (https://dejure.org/2009,31985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BRAK-Mitteilungen

    Terminsvertretungen einer Maklerin für Gläubiger bei gerichtlichen Zwangsversteigerungsterminen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 48

    § 79 ZPO
    Terminvertretungen einer Maklerin für Gläubiger bei gerichtlichen Zwangsversteigerungsterminen

  • ibr-online

    Zur Vertretungsmacht eines Makler in der Zwangsversteigerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Die aus Gründen des Gemeinwohls vorgenommenen Beschränkungen des Grundrechts stehen dabei unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 19, 330, 336 f.- Sachkundenachweis im Einzelhandel; 54, 301, 313 - Buchführungsprivileg I).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Die aus Gründen des Gemeinwohls vorgenommenen Beschränkungen des Grundrechts stehen dabei unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 19, 330, 336 f.- Sachkundenachweis im Einzelhandel; 54, 301, 313 - Buchführungsprivileg I).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 101, 331, 347 - Vergütung für Berufsbetreuer).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, 246 ff. - Rechtsbeistand, Abschaffung des Rechtsbeistandes; s. a. BGH BB 2003, 2428 - fehlende Vertretungsbefungnis von Kammerrechtsbeiständen in Anwaltsprozessen) die Neuregelung der Berufstätigkeit von Rechtsbeiständen durch die Abschaffung des Vollrechtsbeistandes und bestimmter Teilerlaubnismöglichkeiten für verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht zwingt, "Berufe mit (teil-)identischen Tätigkeitsbereichen, aber unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen auf Dauer nebeneinander bestehen zu lassen.".
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Besonders strenge Anforderungen sind an Beschränkungen und Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl zu stellen, etwa bei objektiven, vom Betroffenen nicht zu beeinflussenden Berufsausübungsbeschränkungen, die nur ganz ausnahmsweise zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (vgl. BVerfGE 102, 197, 214), und bei subjektiven, an persönliche Voraussetzungen des Betroffenen anknüpfende Berufswahlbeschränkungen, die zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter zulässig sind (vgl. BVerfGE 69, 209, 218; 103, 172, 183).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Besonders strenge Anforderungen sind an Beschränkungen und Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl zu stellen, etwa bei objektiven, vom Betroffenen nicht zu beeinflussenden Berufsausübungsbeschränkungen, die nur ganz ausnahmsweise zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (vgl. BVerfGE 102, 197, 214), und bei subjektiven, an persönliche Voraussetzungen des Betroffenen anknüpfende Berufswahlbeschränkungen, die zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter zulässig sind (vgl. BVerfGE 69, 209, 218; 103, 172, 183).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Besonders strenge Anforderungen sind an Beschränkungen und Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl zu stellen, etwa bei objektiven, vom Betroffenen nicht zu beeinflussenden Berufsausübungsbeschränkungen, die nur ganz ausnahmsweise zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (vgl. BVerfGE 102, 197, 214), und bei subjektiven, an persönliche Voraussetzungen des Betroffenen anknüpfende Berufswahlbeschränkungen, die zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter zulässig sind (vgl. BVerfGE 69, 209, 218; 103, 172, 183).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    Eine besondere oder atypische Belastung in Einzelfällen ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 84, 105; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 GG Rn. 32a).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, 246 ff. - Rechtsbeistand, Abschaffung des Rechtsbeistandes; s. a. BGH BB 2003, 2428 - fehlende Vertretungsbefungnis von Kammerrechtsbeiständen in Anwaltsprozessen) die Neuregelung der Berufstätigkeit von Rechtsbeiständen durch die Abschaffung des Vollrechtsbeistandes und bestimmter Teilerlaubnismöglichkeiten für verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht zwingt, "Berufe mit (teil-)identischen Tätigkeitsbereichen, aber unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen auf Dauer nebeneinander bestehen zu lassen.".
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