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   OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13   

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OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47676)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47676)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. November 2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer Brauchwasserleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer Brauchwasserleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wasserversorgung: Wo beginnt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Wasserversorgung: Haftung des Anschlussnehmers ab Kundenanlage

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06

    Rechtsverhältnisse an einem Hausanschluss der Wasserversorgung; Überbürdung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
    Betroffen ist damit der Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses) i.S.d. § 2 Nr. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (WVS), der insgesamt - im Gleichklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV ; vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 13) - im Eigentum der Beklagten und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht (§ 10 Abs. 3 WVS; vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz , 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 48).

    Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist die Beklagte, was sie ausdrücklich unstreitig gestellt hat, als Inhaberin der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.).

    Die haftungsrechtliche Verantwortung der Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage (BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 10), also hier der hinter der Messeinrichtung liegenden Hauptabsperrvorrichtung (§§ 2 Nr. 5 und 6, 23 Abs. 1 WVS).

    Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die Wasserversorgungssatzung entbindet ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (arg. e § 10 Abs. 8 WVS; vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV ; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.).

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 307/05

    Inhaberschaft am Hausanschluss der Wasserversorgungsanlage

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
    Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist die Beklagte, was sie ausdrücklich unstreitig gestellt hat, als Inhaberin der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.).

    Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die Wasserversorgungssatzung entbindet ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (arg. e § 10 Abs. 8 WVS; vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV ; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.).

    Daraus folgt nicht etwa eine Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anschlussnehmer (vgl. BGH NJW-RR 2008, 771 Tz. 19); die betreffende Regelung berücksichtigt ersichtlich allein den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG ; Art. 7 LV).

  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
    Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG ; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung der Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer; Versicherungsnehmer) bleiben als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 240/80

    Beweislast nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56).
  • LG Mannheim, 14.11.2014 - 1 S 33/14

    Gefährdungshaftung eines Wasserversorgungsunternehmens: Haftungsausschluss bei

    d) Der Auslegung durch die Kammer stehen auch die aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht entgegen, die selbst bei einem Wasserschaden durch eine Rissbildung in der im Hausanwesen frei zugänglichen Verbindungsleitung jenseits der Hausdurchführung und vor der Hauptabsperrvorrichtung die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG nicht als gegeben angesehen haben, obwohl der Schaden "fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden" ist (OLG Koblenz, Urteil vom 17. April 2014 - 1 U 1281/12 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 07. November 2013 - 1 U 35/13 -, juris).
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   OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 35/13   

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https://dejure.org/2014,39929
OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2014,39929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2014,39929)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. März 2014 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2014,39929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 197 Abs 1 S 2 BGB, § 195 BGB, § 6 Abs 4 S 1, Art 229 EGBGB
    Zur Definition erbrechtlicher Ansprüche im Sinne § 197 I 2 (Fassung bis September 2010)

  • Wolters Kluwer

    Zur Definition erbrechtlicher Ansprüche im Sinne § 197 I 2 (Fassung bis September 2010)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05

    Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 35/13
    a) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben; durch diese Vorschrift ist die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich aufrechterhalten worden (vgl. BGH NJW 2007, 2174 [juris Rn. 6, 12]).

    Die Frage, was unter erbrechtlichen Ansprüchen i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. zu verstehen ist, ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 - (NJW 2007, 2174-2175) höchstrichterlich entschieden.

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 35/13
    Die Verjährung, die für den Anspruch zu laufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren Lauf fort (vgl. BGHZ 60, 235 [juris Rn. 18]).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13   

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https://dejure.org/2013,47563
OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47563)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47563)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. November 2013 - 1 U 35/13 (https://dejure.org/2013,47563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall - Mitverschulden des Beifahrers bei Teilnahme an einer Trunkenheitsfahrt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 827 S 2 BGB, § 7 StVO, § 9 StVO
    Verkehrsunfallhaftung: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers bei Teilnahme an einer Trunkenheitsfahrt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.02.1971 - VI ZR 151/69

    Beleuchtung - Anhänger - Parken - Nachtzeit - Eigenverschulden -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Welcher Grad von Aufmerksamkeit in dieser Hinsicht von dem schließlich geschädigten Mitfahrer zu fordern ist und wann Anlass zu entsprechendem Zweifel gegeben ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, hängt vielmehr von der Gesamtheit der Umstände ab, die das Gericht auch in ihrer Gesamtheit zu würdigen hat (BGH, Urt. v. 09.02.1971 - VI ZR 151/69, VersR 1971, 473).

    Denn der Mitverschuldensvorwurf wird durch § 827 S. 2 BGB vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Kläger zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (vgl. Senat, Urt. v. 30.01.2009 - 1 U 192/08, juris; dazu auch BGH, Urt. v. 09.02.1971 - VI ZR 151/69, VersR 1971, 473 a.E.).

    Schließlich hat das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung auch der vorrangigen Verantwortlichkeit des Beklagten Ziff. 1 als Fahrzeugführer (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1971 - VI ZR 151/69, VersR 1971, 473 und Senat, a.a.O.) gebührend Rechnung getragen.

  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 223/78

    Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens aus einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Maßgeblich ist insoweit nicht allein die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls - tatsächlich - (ggfs. absolut) fahruntüchtig gewesen ist, noch das bloße Wissen des Geschädigten darum, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, sondern vielmehr, ob der Geschädigte die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.07.1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; Urt. v. 31.05.1988 - VI ZR 116/87 NJW 1988, 2365, juris 8 f.).
  • LG Baden-Baden, 01.03.2013 - 1 O 104/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers auf Grund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teil- Anerkenntnis- und End-Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 01.03.2013 - 1 O 104/12 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2009 - 1 U 192/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mitverschulden eines betrunkenen Beifahrers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Denn der Mitverschuldensvorwurf wird durch § 827 S. 2 BGB vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Kläger zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte (vgl. Senat, Urt. v. 30.01.2009 - 1 U 192/08, juris; dazu auch BGH, Urt. v. 09.02.1971 - VI ZR 151/69, VersR 1971, 473 a.E.).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. "spiegelbildlich" gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354).
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Maßgeblich ist insoweit nicht allein die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls - tatsächlich - (ggfs. absolut) fahruntüchtig gewesen ist, noch das bloße Wissen des Geschädigten darum, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, sondern vielmehr, ob der Geschädigte die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.07.1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; Urt. v. 31.05.1988 - VI ZR 116/87 NJW 1988, 2365, juris 8 f.).
  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    a) Wie von der Berufung im Ausgangspunkt zu Recht thematisiert, stellt sich § 254 BGB als spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu- und Glauben (§ 242 BGB) dar und sieht demgemäß eine verursachungsgerechte, anteilige Mithaftung eines Geschädigten für einen ihm erwachsenen Schaden vor, falls sein Verhalten zurechenbar bei der Schadensentstehung und/oder -entwicklung mitgewirkt hat (st.Rspr.; BGHZ 135, 235, 240; MünchKomm-BGB/Oetker, 2012, § 254 BGB Rn. 4; PWW/Medicus/Luckey, § 254 BGB Rn. 1).
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.11.2013 - 1 U 35/13
    Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung etwaigen Mitverschuldens i.S.v. § 254 BGB die §§ 827, 828 BGB entsprechend bzw. "spiegelbildlich" gelten (BGHZ 24, 325, 327; BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354).
  • OLG Hamm, 03.03.2023 - 7 U 100/22

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines betrunken schlafend auf der Straße

    Analog § 827 S. 2 BGB bleibt die Zurechnungsfähigkeit erhalten, wenn sich der Geschädigte selbstverschuldet in einen Zustand versetzt hat, der die freie Willensbildung ausschließt ( vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2013 - 1 U 35/13 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 34 ).
  • AG Langen, 28.09.2015 - 55 C 166/13
    Maßgeblich ist insoweit nicht allein die gerichtliche Feststellung, dass der Fahrer zur Zeit des Unfalls - tatsächlich - (ggfs. absolut) fahruntüchtig gewesen ist, noch das bloße Wissen des Geschädigten darum, dass der Fahrer vor Antritt der Fahrt überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, sondern vielmehr, ob der Geschädigte die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hätte erkennen oder sich ihm aus den Gesamtumständen insoweit zumindest begründete Zweifel hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. November 2013 - 1 U 35/13 -, juris mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13   

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https://dejure.org/2015,80185
SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13 (https://dejure.org/2015,80185)
SG Kassel, Entscheidung vom 17.03.2015 - S 1 U 35/13 (https://dejure.org/2015,80185)
SG Kassel, Entscheidung vom 17. März 2015 - S 1 U 35/13 (https://dejure.org/2015,80185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen gilt im Recht der Berufskrankheiten, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG Urt. v. 09.05.2006 B 2 U 1/05).

    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis (BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 1/05 R).

    Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S. 930; übernommen durch BSG in BSGE 1, 72, 76; 150, 156 f. st. Rspr. zuletzt BSGE 96, 196).

    Sozialrechtlich relevant ist allein, ob die Berufskrankheit wesentlich war (BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 1/05 R).

    Auch eine nicht annährend gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(m) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) - (BSG Uer. v. 09.05.06 B 2 U 1/05).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 [BSG 30.06.1960 - 2 RU 86/56] ; BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. [BSG 27.10.1987 - 2 RU 35/87] ; BSGE 94, 269 [BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R] ; BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S. 930; übernommen durch BSG in BSGE 1, 72, 76; 150, 156 f. st. Rspr. zuletzt BSGE 96, 196).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • LSG Bayern, 28.11.2003 - L 18 U 181/01

    Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. März 2008 - L 3 U 2/07 sowie LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005, NZS 2006, 157 [LSG Schleswig-Holstein 14.04.2005 - L 1 U 18/03] zur Tätigkeit eines Masseurs; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2003, L 18 U 181/01 zur Tätigkeit eines Herrenfrisörs; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1165, 1166).".
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. [BSG 27.10.1987 - 2 RU 35/87] ; BSGE 94, 269 [BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R] ; BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2005 - L 1 U 18/03

    gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    In Betracht kommen auch solche repetitiven Arbeitsverrichtungen, bei denen eine wiederholte grobe Kraftanwendung bei hoher Auslenkung des Handgelenks im Sinne einer unphysiologischen Haltung erforderlich ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. März 2008 - L 3 U 2/07 sowie LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005, NZS 2006, 157 [LSG Schleswig-Holstein 14.04.2005 - L 1 U 18/03] zur Tätigkeit eines Masseurs; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. November 2003, L 18 U 181/01 zur Tätigkeit eines Herrenfrisörs; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1165, 1166).".
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 [BSG 30.06.1960 - 2 RU 86/56] ; BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. [BSG 27.10.1987 - 2 RU 35/87] ; BSGE 94, 269 [BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R] ; BSG Urt. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    In diesem Sinne gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 61, 127, 128 [BSG 20.01.1987 - 2 RU 27/86] ; BSG Urt. v. 28.06.2000 B 9 VG 3/99 R; Urt. v. 07.09.2004 B 2 U 25/03 R).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 25/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Pleuraasbestose -

    Auszug aus SG Kassel, 17.03.2015 - S 1 U 35/13
    In diesem Sinne gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 61, 127, 128 [BSG 20.01.1987 - 2 RU 27/86] ; BSG Urt. v. 28.06.2000 B 9 VG 3/99 R; Urt. v. 07.09.2004 B 2 U 25/03 R).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

  • LSG Hessen, 29.10.2013 - L 3 U 28/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101 -

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe - 1 U 35/13   

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OLG Karlsruhe - 1 U 35/13 (https://dejure.org/9999,145749)
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