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   OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09   

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https://dejure.org/2009,13242
OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09 (https://dejure.org/2009,13242)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 U 37/09 (https://dejure.org/2009,13242)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 1 U 37/09 (https://dejure.org/2009,13242)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91a ZPO, § 840 ZPO
    Schadensersatzpflicht des Drittschuldners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterteilung der Auskunft durch den Drittschuldner

  • Judicialis

    ZPO § 91a; ; ZPO § 840

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 840
    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterteilung der Auskunft durch den Drittschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09
    Schadensersatzpflicht des die Auskunft nicht erteilenden Drittschuldners für unnütze Prozesskosten; Geltendmachung im Drittschuldnerprozess (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04).

    Ergibt sodann die prozessuale Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, BGHR ZPO (1.1.2002) § 840 Abs. 1 Drittschuldnererklärung 5, st. Rspr.; Hervorhebung durch den Senat ).

  • BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 43/80

    Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung - Die dem Kläger entstandenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09
    Eine verständige Auslegung der klägerischen Berufungsanträge ergibt indessen, dass die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren unnütz aufgewandten Kosten festgestellt werden möge (vgl. BGH WM 1981, 386 ff. [juris-Rn. 14]; NJW 1994, 2895, 2896 [unter 3. der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09
    Eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kam nicht in Betracht, denn die Zahlungsklage war ursprünglich unbegründet (vgl. BGH MDR 1979, 1000 f. [juris-Rn. 5]; BGHZ 79, 275, 276).
  • OLG München, 04.02.1981 - 7 U 3098/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09
    Das ihr vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung nach § 283 ZPO eingeräumte Schriftsatzrecht erstreckte sich nicht auf das Nachschieben von Anträgen (vgl. OLG München MDR 1981, 502, 503; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 283 Rn. 5).
  • BGH, 14.05.1979 - II ZR 15/79

    Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Klägers - Erklärung der Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.10.2009 - 1 U 37/09
    Eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kam nicht in Betracht, denn die Zahlungsklage war ursprünglich unbegründet (vgl. BGH MDR 1979, 1000 f. [juris-Rn. 5]; BGHZ 79, 275, 276).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2020 - L 10 VE 83/17
    In den danach folgenden Jahren versuchte die Klägerin (erfolglos), von der Stadt Bremen, vertreten d.d. Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, auf Grundlage eines Amtshaftungsanspruches Schmerzensgeld zu erstreiten (vgl. Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2009 (1 O 968/08); Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 13. Oktober 2009 (1 U 37/09); Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 17. November 2009 (1 U 37/09) sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2010 (2 BvR 681/10) und die Namensänderung von Lucas rückgängig zu machen.
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