Weitere Entscheidung unten: OLG München, 26.03.2012

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   OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4489/11   

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https://dejure.org/2012,10415
OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10415)
OLG München, Entscheidung vom 07.05.2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10415)
OLG München, Entscheidung vom 07. Mai 2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer Kurve als unabwendbares Ereignis

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG; Grundsätze zur Bestimmung der Mithaftungsquote eines auf Rollsplitt gestürzten Motorradfahrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3
    Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 StVG; Mithaftungsquote eines auf Rollsplitt gestürzten Motorradfahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Haftung bei Motorradsturz auf Rollsplit und zum Abzug Neu für Alt bei Motorradschutzkleidung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neu-für-alt-Abzug bei Motorradkleidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in der Regel kein unabwendbares Ereignis

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Abzug "neu für alt” bei Motorradschutzbekleidung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12

    Verkehrsunfallprozess: Beweislast für ein Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4489/11
    Den Unabwendbarkeitsnachweis hat derjenige zu führen, der sich auf die Unanwendbarkeit beruft, wobei zu diesem Nachweis zwar nicht die Widerlegung aller nur denkbaren Unfallverläufe gehört, für die kein tatsächlicher Anhalt besteht, doch schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließt (vgl. OLG Stuttgart vom 05.03.2012, Az. 13 U 24/12 m.w.N.).
  • LG Berlin, 23.08.2012 - 44 O 262/11

    Kein Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt und Beilackierungskosten

    abwendbarkeit ausschließt (OLG München, Beschluss vom 07.05.2012, 1 U 4489/11, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 2 U 238/13

    Haftungsverteilung bei Schäden aufgrund eines Sturzes eines Motorradfahrers beim

    Für den eingetretenen Schaden von 1.495,77 EUR an der durch den Sturz beschädigten relativ neuwertigen Motoradkleidung muss der Kläger sich einen zusätzlichen Abzug "neu für alt" von 20 % anrechnen lassen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 7.5.2012, Aktenzeichen 1 U 4489/11, VRR 2012, 338, Langtext bei juris).
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   OLG München, 26.03.2012 - 1 U 4489/11   

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https://dejure.org/2012,10474
OLG München, 26.03.2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10474)
OLG München, Entscheidung vom 26.03.2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10474)
OLG München, Entscheidung vom 26. März 2012 - 1 U 4489/11 (https://dejure.org/2012,10474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftung bei Verkehrsunfall: Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer Kurve als unabwendbares Ereignis

  • Wolters Kluwer

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer mit Rollsplit abgestreuten Straße

  • RA Kotz

    Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer Kurve als unabwendbares Ereignis

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer mit Rollsplit abgestreuten Straße

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 01.07.2010 - 1 U 5424/09

    Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftungsverteilung bei

    Auszug aus OLG München, 26.03.2012 - 1 U 4489/11
    Ergänzend kann auf eine Entscheidung des Senats vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09 Bezug genommen werden, bei der in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ebenfalls eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zugrunde gelegt wurde.

    Der Senat teilt nicht die von einigen Amtsgerichten vertretene Auffassung, wonach Motorradkleidung keiner Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegen würde (vgl. auch das bereits zitierte Senatsurteil vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09).

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